HeimKoZuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 28.04.1967
§ 4
Verfahren der Prüfung der Betriebsrechnung
(1) Örtlich zuständig für die Prüfung der Betriebsrechnung ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich das Heim oder die ähnliche Einrichtung befindet.
(2) Anträge auf Prüfung der Betriebsrechnung sind jährlich zu stellen.
(3) Der Antrag hat die für den Selbstkostennachweis bedeutsamen Angaben und Unterlagen zu enthalten.