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HeimKoZuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 28.04.1967
§ 3
Betriebsrechnung
(1) Nach Überprüfung der Betriebsrechnung des Heims oder der ähnlichen Einrichtung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, welcher Kostenbetrag auf den einzelnen Heimplatz entfällt (Heimplatzkosten).
(2) 1Die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde beruht auf dem Selbstkostennachweis des Heims oder der ähnlichen Einrichtung; dem Träger des Heims oder der ähnlichen Einrichtung bleibt unbenommen, nur einen Teil der Selbstkosten der Betriebsrechnung zugrunde zu legen. 2Kosten für einen mit dem Heim verbundenen Nebenbetrieb oder eine mit dem Heim verbundene Sonderschule bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann der kostenrechnerischen Überprüfung die Entscheidung der zuständigen Pflegesatzkommission zugrunde legen.