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HeimKoZuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 28.04.1967
§ 1
Voraussetzungen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gewährung des Zuschusses nach den Art. 25 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) setzt voraus, dass
1.
die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung erfüllt sind,
2.
das Kind in einem Heim (Heimunterbringung) oder in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei den Eltern oder einem Elternteil (Familienunterbringung) untergebracht ist,
3.
der Ort der Heim- oder Familienunterbringung unbeschadet des Abs. 2 in Bayern liegt und
4.
die auswärtige Heim- oder Familienunterbringung notwendig ist, um den Besuch von Einrichtungen im Sinn des Art. 22 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und von öffentlichen Förderschulen sicherzustellen.
(2) Liegt der Ort der Heim- oder Familienunterbringung nicht in Bayern, so ist der Zuschuß nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen zu gewähren, wenn eine Heimunterbringung in einem Ort in Bayern höhere Kosten erfordern würde oder wenn eine Heimunterbringung in einem geeigneten Heim in Bayern nicht möglich oder wegen in der Person des Kindes liegenden Gründen nicht zumutbar ist oder wenn vom Ort der Familienunterbringung aus eine in Bayern gelegene Förderschule oder Einrichtung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 BayEUG besucht wird.
(3) Die Förderung kann auch gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung mit Ablauf des vorletzten Schuljahres einer Schulart wegfällt, um dem Schüler einen ordnungsgemäßen Abschluss dieser Schulart zu ermöglichen.
(4) Ist strittig, ob die Heimkosten im Einzelfall nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Art. 25 oder Art. 36 BaySchFG zu tragen sind, sind § 43 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.