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DVPOG
Text gilt ab: 30.01.2024
Fassung: 10.03.1998
§ 1
Bayerische Landespolizei
(1) Die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Sie führen die in der Anlage 1 angegebenen Bezeichnungen ohne die auf den Sitz hinweisenden Klammerzusätze.
(3) Ergibt sich der Sitz nicht aus der Dienststellenbezeichnung, ist er dieser in Klammern hinzugefügt.
(4) 1Die örtlichen Dienstbereiche der Polizeipräsidien sowie die ihnen nachgeordneten Dienststellen ergeben sich aus der Anlage 1. 2Die örtlichen Dienstbereiche der nachgeordneten Dienststellen werden durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration näher bestimmt und im Internet veröffentlicht.
(5) 1Das Polizeipräsidium Niederbayern – Direktion der Bayerischen Grenzpolizei (Direktion der Bayerischen Grenzpolizei) wird zur Führungsstelle Grenze bestimmt. 2Die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei übt die fachliche Aufsicht im Rahmen der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben sowie des grenzpolizeilichen Vollzugs- und Fahndungsdienstes im Bereich der Bayerischen Polizei aus. 3Sie kann hierzu fachliche Richtlinien erlassen. 4Ferner koordiniert sie Fahndungs- und Schwerpunkteinsätze der Bayerischen Grenzpolizei. 5Sie wirkt in grundlegenden Organisationsangelegenheiten der Grenzpolizei, in der Fortbildung der Grenzpolizeibeamten und bei der Modernisierung und Beschaffung der besonderen Sachausstattung der Grenzpolizei mit. 6Für grenzpolizeiliche Aufgaben der Landespolizei nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 POG umfasst der örtliche Dienstbereich die Flugplätze im Staatsgebiet ausgenommen der Flughafen München – Franz Josef Strauß.
(6) 1Das Polizeipräsidium Mittelfranken ist Zentralstelle für die Wasserschutzpolizei in Bayern und übt die fachliche Aufsicht im Rahmen der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Bereich der Bayerischen Polizei aus. 2Es erlässt Richtlinien für die Durchführung des wasserschutzpolizeilichen Vollzugsdienstes und koordiniert die Dienst- und Streifenplanung auf den Binnenwasserstraßen. 3Es wirkt in Organisations- und Personalangelegenheiten, in der Fortbildung der Wasserschutzpolizeibeamten und bei der Wartung und Instandhaltung der besonderen Sachausstattung der Wasserschutzpolizei mit.