Inhalt

DVBayLArztG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 10.01.2020
§ 2
Auswahlverfahren
(1) 1Zur Ermittlung des Rangplatzes auf der ersten Stufe werden die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLArztG festgelegten Punkte wie folgt berechnet:
1.
Maximal 50 Punkte für den Studieneignungstest, berechnet nach folgender Formel:
Prozententrang
× 50 Punkte = Punktwert für Studieneignungstest,
100
2.
maximal 30 Punkte für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf gemäß Anlage 1:
a)
30 Punkte für eine dreijährige Berufsausbildung,
b)
25 Punkte für eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung zuzüglich
5 Punkte für sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf,
c)
20 Punkte für eine zweijährige Berufsausbildung zuzüglich je 5 Punkte für je sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf,
3.
20 Punkte für eine einjährige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz,
4.
20 Punkte für eine zweijährige Tätigkeit gemäß Anlage 2,
5.
10 Punkte für eine einjährige Tätigkeit gemäß Anlage 2.
2Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. 3Bei gleichem Punktwert entscheidet das Los über den Rangplatz.
(2) Die Zulassung zu den Auswahlgesprächen auf der zweiten Stufe gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayLArztG richtet sich nach dem Rangplatz für die erste Stufe, beginnend mit der höchsten Punktzahl.
(3) 1In den Auswahlgesprächen werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet. 2Sie bestehen aus Kurzinterviews und einem Einzelgespräch (Stationen). 3Die Bewertungen der Stationen des Auswahlgesprächs erfolgen auf einer für alle Stationen gleichen Punkteskala. 4Insgesamt können 100 Punkte erreicht werden. 5Dabei entfallen maximal 68 Punkte auf die Kurzinterviews, wobei maximal 17 Punkte für den Gesamteindruck und maximal 51 Punkte für Kernkompetenzen vergeben werden. 6Für das Einzelgespräch können maximal 32 Punkte vergeben werden, wobei maximal 8 Punkte wiederum auf den Gesamteindruck und 24 Punkte auf die Kriterien Motivation, Eignung und Reflexion entfallen.
(4) 1Die Zuteilung der verfügbaren Studienplätze richtet sich nach dem Platz in der abschließenden Rangliste gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayLArztG. 2Der Platz in der abschließenden Rangliste richtet sich nach der erzielten Gesamtsumme der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. 3Zur Ermittlung der Gesamtsumme werden die Punktwerte der ersten und zweiten Stufe addiert und durch zwei dividiert. 4Bei gleicher Gesamtsumme entscheidet das Los.
(5) 1Bei der Zuteilung wird die bei der Bewerbung angegebene Reihung der Studienorte berücksichtigt. 2Stehen an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der erstgenannten Studienortwünsche erforderlich wären, erfolgt eine Zuteilung je nach den weiteren angegebenen Studienorten. 3Die Zuteilung steht unter der aufschiebenden Bedingung des fristgerechten Zugangs des von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichneten Vertrags gemäß Art. 1 Satz 1 BayLArztG beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt). 4Der vom Landesamt vorunterzeichnete Vertrag wird den erfolgreich ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. 5Ein Exemplar ist innerhalb von einer Woche nach Zugang von den Bewerberinnen und Bewerbern unterschrieben beim Landesamt einzureichen. 6Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. 7Die Bewerberinnen und Bewerber können nach der Rücksendung des unterzeichneten Vertrags durch schriftliche Mitteilung an das Landesamt bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.
(6) 1Ist der Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Abs. 5 Satz 5 unterzeichnet an das Landesamt übersandt worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber nach Abs. 5 Satz 7 von dem Vertrag zurückgetreten, so rückt jeweils die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. 2In dem Nachrückverfahren findet Abs. 5 Satz 3 bis 7 entsprechende Anwendung. 3Das Landesamt kann im Hinblick auf die Übermittlungsfrist der Rangliste nach Abs. 7 an die Stiftung für Hochschulzulassung im Einzelfall eine kürzere Frist als die in Abs. 5 Satz 5 bezeichnete Wochenfrist festsetzen. 4Das Nachrückverfahren wird solange durchgeführt, bis keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder das Landesamt nach Abs. 7 Satz 1 die Liste der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber an die Stiftung für Hochschulzulassung übermittelt.
(7) 1Das Landesamt übermittelt die Liste der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung, welche die entsprechenden Zulassungsbescheide erteilt. 2Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten vom Landesamt einen Ablehnungsbescheid.