DVBayKrG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.12.2007

Abschnitt 3 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern

§ 12 Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung eines Krankenhauses
§ 13 Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung einer Krankenhausabteilung