Inhalt

DVBayKrG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 14.12.2007
§ 5
Verwendungsnachweis
(1) 1Nach der Beendigung einer Maßnahme nach Art. 11 BayKrG hat der Krankenhausträger die sachgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen (Verwendungsnachweis) und hierzu vorzulegen:
1.
den sachlichen Bericht (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Ausführung gemäß fachlicher Billigung, Maßnahmebeginn und -beendigung, Restarbeiten),
2.
die zeitliche Aufgliederung der Einnahmen (insbesondere Förderleistungen) und Ausgaben mit Nachweis der aus Förderleistungen erzielten Zinsen,
3.
die Verdingungs- und Vergabeunterlagen, die Submissionsniederschriften und die Übersichtstabellen zu den Submissionsergebnissen.
2Die zuständige Behörde kann die Vorlage ergänzender, z.B. rechnungsbegründender Unterlagen verlangen. 3Unterschreiten die tatsächlich förderfähigen Kosten den Festbetrag um mehr als 10 v.H. oder um mehr als 500 000 €, ist die Vorlage ergänzender Unterlagen regelmäßig erforderlich.
(2) 1Die Vorlage des Verwendungsnachweises soll unverzüglich, spätestens innerhalb von 18 Monaten, bei den in § 1 Abs. 5 genannten Maßnahmen spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der Maßnahmebeendigung erfolgen. 2Die zuständige Behörde soll die Prüfung des Verwendungsnachweises innerhalb eines Jahres abschließen.
(3) Werden für den Verwendungsnachweis erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt, können die betreffenden Ausgaben von der Förderung ausgeschlossen werden.
(4) 1Die zuständige Behörde prüft den Verwendungsnachweis grundsätzlich stichprobenweise dahin, ob die Festlegungen der fachlichen Billigung eingehalten sowie die Verdingungs- und Vergabegrundsätze nach § 16 beachtet wurden. 2Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises wird durch Abschlussbescheid festgestellt.
(5) 1Die Unterlagen nach Abs. 1 hat der Krankenhausträger fünf Jahre nach Bestandskraft des Abschlussbescheids aufzubewahren. 2Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, eine Verlängerung dieser Frist anordnen. 3Weitergehende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.