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DVBayKrG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 14.12.2007
§ 18
Durchschnittliche Nutzungsdauer von Anlagegütern
1Kurzfristige Anlagegüter sind Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei und bis zu 15 Jahren, mittelfristige Anlagegüter Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 und bis zu 30 Jahren und langfristige Anlagegüter Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 30 Jahren. 2Die Anlagegüter sind den jeweiligen Gruppen nach ihrer durchschnittlichen Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zuzuordnen. 3Eine kürzere oder längere Nutzungsdauer infolge stärkerer oder geringerer Nutzung und ein anderer als der überwiegend bestimmungsgemäße Gebrauch im Krankenhaus bleiben außer Betracht. 4Im Zweifel sind Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände den kurzfristigen Anlagegütern, Güter des allgemeinen Ausbaus und der betriebstechnischen Anlagen den mittelfristigen Anlagegütern und Güter, die durch Baumaßnahmen erstellt werden, den langfristigen Anlagegütern zuzuordnen. 5Für die Zuordnung einzelner Anlagegüter zu den jeweiligen Gruppen kann das Staatsministerium allgemeine Festlegungen treffen.