Inhalt

DVKommBayDG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.07.2008
§ 5
Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten
1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. 2Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.