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DVKommBayDG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.07.2008
§ 3
Disziplinarbehörde
Die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde werden ausgeübt
1.
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer Gemeinde durch den Gemeinderat oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
2.
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Landkreises durch den Kreistag oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
3.
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Bezirks durch den Bezirkstag oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
4.
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch das für die Anstellung von Beamten oder Beamtinnen zuständige Organ.