Inhalt

DVFoVG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.06.2003
§ 4
Aufsicht bei der Beerntung
Forstliches Vermehrungsgut nach § 2 Nr. 1 FoVG darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.