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DVFoVG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.06.2003
§ 1
Zuständigkeiten
(1) 1Zuständig für den Vollzug des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) ist das Amt für Waldgenetik. 2Es kann sich für örtliche Kontrollen von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, zum Ausstellen der Stammzertifikate für Mischungen von Forstsaatgut und der Dokumente für den Export von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Überwachung der Mischung von forstlichem Saatgut gemäß § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung der Beamten der unteren Forstbehörden unabhängig von deren jeweiligem Dienstbereich bedienen.
(2) Abweichend von Satz 1 sind zuständig:
1.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Bestellung des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 FoVG,
2.
die für die Sammelstelle örtlich zuständige untere Forstbehörde für das Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut zur Verbringung vom Ort der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG.