Inhalt

DVFAG/SchKFrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.08.1986
§ 3a
(1) 1Modellkommunen im Sinn dieser Verordnung sind die in Art. 1 des Gesetzes zur Erprobung einer Freistellung ausgewählter Kommunen von der Einhaltung von Rechtsvorschriften (Modellkommunengesetz) vom 10. April 2007 (GVBl S. 271, BayRS 2026-1-S) bezeichneten Kommunen sowie die in Art. 6 Abs. 1 des Modellkommunengesetzes bezeichneten Schulverbände, soweit diese von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Notwendigkeit und Umfang der Schülerbeförderung selbst durch Satzung zu regeln. 2Modellkommunen erhalten letztmals in dem Kalenderjahr, in dessen Verlauf die Satzung in Kraft tritt, mit der sie Notwendigkeit und Umfang der Schülerbeförderung selbst regeln, nach § 3 ermittelte Zuweisungen aus der Verteilungsmasse nach § 1. 3In den Folgejahren einschließlich des Jahres, in denen die Modellkommune von der Option zur abweichenden Regelung im Bereich der Schülerbeförderung letztmals Gebrauch macht, werden die pauschalen Zuweisungen nach Abs. 2 bis 5 berechnet; §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 1 sind dann nicht anzuwenden. 4Nach Beendigung des Modellversuchs ist § 6 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 5Der Erlass bzw. die Aufhebung einer kommunalen Satzung über die Notwendigkeit und den Umfang der Schülerbeförderung ist dem Landesamt für Statistik von den Modellkommunen unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Für die pauschalen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerförderung an die Modellkommunen wird eine gesonderte Zuweisungsmasse gebildet. 2Deren Höhe ergibt sich aus der Summe der pauschalen Zuweisungen an die Modellkommunen.
(3) 1Zur Ermittlung der pauschalen Zuweisung für die Modellkommunen wird für jede Modellkommune ein Ausgangswert gebildet, der der Höhe der pauschalen Zuweisung zur Schülerbeförderung nach Abs. 1 Satz 2 entspricht. 2Bei der Berechnung des Ausgangswerts nach Satz 1 sind die Auswirkungen eines Ausgleichs von Unrichtigkeiten der Berechnungsgrundlagen früherer Jahre nach § 7 Abs. 3 zu bereinigen. 3Der Ausgangswert nach Satz 1 wird jeweils im Zuweisungsjahr entsprechend der Entwicklung der Teilmassen nach § 2 Satz 1 für die jeweilige Aufgabenträgergruppe im Verhältnis zum Vorjahr fortgeschrieben; diese Fortschreibung erfolgt ab dem ersten Zuweisungsjahr.
(4) 1Erhält eine Modellkommune für das Kalenderjahr, das zur Berechnung des Ausgangswerts nach Abs. 3 herangezogen wird, Härteausgleichszahlungen, werden diese bei der pauschalen Zuweisung nach Abs. 3 mit berücksichtigt; dabei wird eine Berichtigung der pauschalen Zuweisung des Vorjahres mit dem laufenden Jahresbescheid herbeigeführt. 2Ist wegen des Beginns einer kommunalen Satzung während des Jahres eine Härteausgleichsleistung für dieses Jahr nicht möglich, wird bei der Berechnung des Ausgangswerts nach Abs. 3 eine Härteausgleichsleistung für das Kalenderjahr vor Geltung der kommunalen Satzung berücksichtigt. 3Für die in die Geltungsdauer der kommunalen Satzung fallenden Jahre wird ein Härteausgleich nicht gewährt.
(5) 1Vergrößert oder verkleinert sich der Zuständigkeitsbereich einer Modellkommune, ist dies bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach Abs. 3 ab dem Jahr zu berücksichtigen, das auf die Änderung des Zuständigkeitsbereichs folgt. 2Die pauschale Zuweisung ist in dem Verhältnis zu erhöhen oder zu vermindern, in dem sich die Zahl der nach den gesetzlichen Bestimmungen beförderungsberechtigten Schülerinnen und Schüler an dem in § 3 Nr. 1 festgelegten Stichtag im Vergleich zu der für den Ausgangswert maßgebenden Schülerzahl ändert. 3Der Aufgabenträger meldet dem Landesamt für Statistik unverzüglich die durch die Änderung seines Zuständigkeitsbereichs bedingte Änderung der Zahl der nach allgemeiner Rechtslage beförderungsberechtigten Schüler.