DVFAG/SchKFrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.08.1986
§ 3
Der Berechnung der pauschalen Zuweisungen werden
- 1.
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die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Beförderungsanspruch bei beruflichen Schulen zum 20. Oktober, bei den übrigen Schulen zum 1. Oktober jeweils des vorhergehenden Jahres,
- 2.
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die in der kommunalen Rechnungsstatistik für das vorvorhergehende Jahr erfaßten Aufwendungen für die notwendige Schülerbeförderung
zugrunde gelegt.