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DVFAG/SchKFrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.08.1986
§ 3
Der Berechnung der pauschalen Zuweisungen werden
1.
die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Beförderungsanspruch bei beruflichen Schulen zum 20. Oktober, bei den übrigen Schulen zum 1. Oktober jeweils des vorhergehenden Jahres,
2.
die in der kommunalen Rechnungsstatistik für das vorvorhergehende Jahr erfaßten Aufwendungen für die notwendige Schülerbeförderung
zugrunde gelegt.