DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005

II. Abschnitt Studienförderung

§ 5 Auswahl von Schulabsolventen und Schulabsolventinnen
§ 6 Auswahl von Studierenden
§ 7 Aufnahme zur Förderung auf Probe/Endgültige Aufnahme
§ 8 Altersgrenze, Dauer der Förderung
§ 9 Leistungen für ein Auslandssemester
§ 10 Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten