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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 8
Altersgrenze, Dauer der Förderung
(1) Die Aufnahme zur Studienförderung kann ausnahmsweise auch nach Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Erwerb der Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg, Studienaufenthalten im Ausland oder anderen vergleichbaren oder von den zu Fördernden nicht zu vertretenden Umständen eine frühere Aufnahme nicht möglich war.
(2) 1Eine Förderung nach Überschreiten der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester kann auf Antrag ausnahmsweise bewilligt werden. 2In dem Antrag ist darzulegen, weshalb die Regelstudienzeit überschritten wird. 3Als Gründe kommen Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Studienaufenthalte im Ausland oder andere von den Geförderten nicht zu vertretende Umstände in Betracht.