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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 6
Auswahl von Studierenden
(1) 50 v. H. eines Aufnahmejahrgangs für die Studienförderung sind für Studierende an den Hochschulen in Bayern vorgesehen.
(2) Die Vorschläge und Eigenbewerbungen zur Studienförderung sind zusammen mit den Zeugnissen über die Hochschulzugangsberechtigung und den bisherigen Studienleistungen sowie den Gutachten zur Förderwürdigkeit bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(3) Die auszuwählenden Studierenden nehmen an Auswahlseminaren teil, in denen die persönliche Eignung der Auszuwählenden an den Kriterien
1.
fachliche Leistungen
2.
vielseitiges Engagement, kreative Intelligenz, kommunikative und soziale Kompetenz sowie Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen,
festgestellt wird.
(4) 1Die Auswahl wird auf Grundlage der vorhandenen Mittel nach Maßgabe der Ergebnisse der Auswahlseminare und der Gutachten im Weg der Bestenauslese vorgenommen. 2Übersteigt die Zahl der Vorschläge und Eigenbewerbungen das Dreifache der verfügbaren Plätze, kann vor den Auswahlseminaren eine Vorauswahl auf das Dreifache der für die Aufnahme von Studierenden vorgesehenen Plätze durchgeführt werden; diese erfolgt im Weg der Bestenauslese auf der Grundlage der Gutachten zur Förderwürdigkeit und der bisher erbrachten fachlichen Leistungen, wobei ergänzend das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung herangezogen werden kann.