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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 14
Stipendien, sonstige finanzielle Leistungen
(1) Der Grundbetrag der Graduiertenstipendien beträgt monatlich 1 400 €, der Grundbetrag der Postgraduiertenstipendien 1 600 €.
(2) 1Der Familienzuschlag beträgt monatlich 154 €. 2Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt, wenn
1.
das Netto-Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners 15 340 € im Jahr nicht übersteigt oder
2.
mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht; als Kinder gelten die in § 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.
(3) Die Stipendien werden am Ende eines jeden Monats ausbezahlt.