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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 10
Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten
1Die Studierenden erhalten bei entsprechender Mittelbereitstellung im Haushalt als Sonderzuwendung zu Beginn eines jeden Semesters eine Unterstützung für eigenständige bildungsbezogene Aktivitäten in Höhe von 1 290 €, sofern ihnen nicht anderweitig vergleichbare Leistungen gewährt werden. 2Auf die Leistungen nach Satz 1 wird das eigene Einkommen der Geförderten nicht angerechnet.