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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
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Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes
(Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl)
Vom 16. August 2016
(GVBl. S. 258)
BayRS 26-5-1-I

Vollzitat nach RedR: Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-I), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 15. November 2023 (GVBl. S. 616) geändert worden ist
Es verordnen
die Bayerische Staatsregierung auf Grund
des § 10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
des § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
des § 12a Abs. 9 Nr. 1, 2 und 5 sowie des § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 308 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
des Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 82) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die
1.
leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder
2.
der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen.
(2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.
§ 2
Landesbeauftragter
1Landesbeauftragter im Sinne dieser Verordnung ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer. 2Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterstellt.
§ 3
Quoten
(1) 1Bei Entscheidungen nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung sind folgende Quoten Maßstab bei der Verteilung auf die Regierungsbezirke:
1.
Oberbayern
35,6 %,
2.
Niederbayern
9,5 %,
3.
Oberpfalz
8,5 %,
4.
Oberfranken
8,3 %,
5.
Mittelfranken
13,5 %,
6.
Unterfranken
10,2 %,
7.
Schwaben
14,4 %.
2Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann um bis zu 10 % abgewichen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) 1Maßstab für die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke sind folgende Quoten:
1.
Regierungsbezirk Oberbayern


a)
Landeshauptstadt München
31,6 %,

b)
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
2,9 %,

c)
Kreisfreie Stadt Rosenheim
1,3 %,

d)
Landkreis Altötting
2,4 %,

e)
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
3,2 %,

f)
Landkreis Berchtesgadener Land
2,3 %,

g)
Landkreis Dachau
2,7 %,

h)
Landkreis Ebersberg
3,0 %,

i)
Landkreis Eichstätt
2,8 %,

j)
Landkreis Erding
2,9 %,

k)
Landkreis Freising
3,8 %,

l)
Landkreis Fürstenfeldbruck
4,7 %,

m)
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
1,9 %,

n)
Landkreis Landsberg am Lech
2,6 %,

o)
Landkreis Miesbach
2,1 %,

p)
Landkreis Mühldorf a. Inn
2,4 %,

q)
Landkreis München
7,4 %,

r)
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
2,1 %,

s)
Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm
2,7 %,

t)
Landkreis Rosenheim
5,6 %,

u)
Landkreis Starnberg
2,9 %,

v)
Landkreis Traunstein
3,8 %,

w)
Landkreis Weilheim-Schongau
2,9 %,




2.
Regierungsbezirk Niederbayern


a)
Kreisfreie Stadt Landshut
5,6 %,

b)
Kreisfreie Stadt Passau
4,2 %,

c)
Kreisfreie Stadt Straubing
3,8 %,

d)
Landkreis Deggendorf
9,7 %,

e)
Landkreis Dingolfing-Landau
7,8 %,

f)
Landkreis Freyung-Grafenau
6,5 %,

g)
Landkreis Kelheim
9,7 %,

h)
Landkreis Landshut
12,7 %,

i)
Landkreis Passau
15,5 %,

j)
Landkreis Regen
6,4 %,

k)
Landkreis Rottal-Inn
9,9 %,

l)
Landkreis Straubing-Bogen
8,2 %,




3.
Regierungsbezirk Oberpfalz


a)
Kreisfreie Stadt Amberg
3,8 %,

b)
Kreisfreie Stadt Regensburg
13,1 %,

c)
Kreisfreie Stadt Weiden i.d. OPf.
3,9 %,

d)
Landkreis Amberg-Sulzbach
9,5 %,

e)
Landkreis Cham
11,6 %,

f)
Landkreis Neumarkt i.d. OPf.
11,9 %,

g)
Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab
8,8 %,

h)
Landkreis Regensburg
17,3 %,

i)
Landkreis Schwandorf
13,3 %,

j)
Landkreis Tirschenreuth
6,8 %,




4.
Regierungsbezirk Oberfranken


a)
Kreisfreie Stadt Bamberg
6,8 %,

b)
Kreisfreie Stadt Bayreuth
6,8 %,

c)
Kreisfreie Stadt Coburg
3,9 %,

d)
Kreisfreie Stadt Hof
4,2 %,

e)
Landkreis Bamberg
13,7 %,

f)
Landkreis Bayreuth
9,9 %,

g)
Landkreis Coburg
8,2 %,

h)
Landkreis Forchheim
10,8 %,

i)
Landkreis Hof
9,1 %,

j)
Landkreis Kronach
6,4 %,

k)
Landkreis Kulmbach
6,9 %,

l)
Landkreis Lichtenfels
6,3 %,

m)
Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
7,0 %,




5.
Regierungsbezirk Mittelfranken


a)
Kreisfreie Stadt Ansbach
2,3 %,

b)
Kreisfreie Stadt Erlangen
6,2 %,

c)
Kreisfreie Stadt Fürth
7,1 %,

d)
Kreisfreie Stadt Nürnberg
29,2 %,

e)
Kreisfreie Stadt Schwabach
2,3 %,

f)
Landkreis Ansbach
10,5 %,

g)
Landkreis Erlangen-Höchstadt
7,7 %,

h)
Landkreis Fürth
6,7 %,

i)
Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
5,7 %,

j)
Landkreis Nürnberger Land
9,7 %,

k)
Landkreis Roth
7,2 %,

l)
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
5,4 %,




6.
Regierungsbezirk Unterfranken


a)
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
5,2 %,

b)
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
4,0 %,

c)
Kreisfreie Stadt Würzburg
9,6 %,

d)
Landkreis Aschaffenburg
13,3 %,

e)
Landkreis Bad Kissingen
7,9 %,

f)
Landkreis Hassberge
6,5 %,

g)
Landkreis Kitzingen
6,8 %,

h)
Landkreis Main-Spessart
9,7 %,

i)
Landkreis Miltenberg
9,8 %,

j)
Landkreis Rhön-Grabfeld
6,1 %,

k)
Landkreis Schweinfurt
8,8 %,

l)
Landkreis Würzburg
12,3 %,




7.
Regierungsbezirk Schwaben


a)
Kreisfreie Stadt Augsburg
15,4 %,

b)
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
2,3 %,

c)
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
3,6 %,

d)
Kreisfreie Stadt Memmingen
2,3 %,

e)
Landkreis Aichach-Friedberg
7,1 %,

f)
Landkreis Augsburg
13,3 %,

g)
Landkreis Dillingen a.d. Donau
5,1 %,

h)
Landkreis Donau-Ries
7,2 %,

i)
Landkreis Günzburg
6,7 %,

j)
Landkreis Lindau (Bodensee)
4,4 %,

k)
Landkreis Neu-Ulm
9,2 %,

l)
Landkreis Oberallgäu
8,3 %,

m)
Landkreis Ostallgäu
7,5 %,

n)
Landkreis Unterallgäu
7,6 %.
2Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn
1.
dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder
2.
angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder eine angespannte Arbeitsmarktsituation vorliegt und dadurch jeweils die Integration erschwert wird.
(3) In die Quoten nach den Abs. 1 und 2 sind alle Personen nach § 1 einzubeziehen.
§ 4
Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte
(1) 1Der Freistaat Bayern unterhält in jedem Regierungsbezirk je eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (AsylG) und des § 15a Abs. 4 AufenthG, in der Ankunft, Entscheidung und Rückführung gebündelt wird. 2Die Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betrieben wird, nehmen die Aufgaben nach den §§ 44 bis 52 AsylG nicht wahr. 3Notaufnahmeeinrichtung im Sinne des § 46 Abs. 5 AsylG ist die Aufnahmeeinrichtung in Mittelfranken.
(2) 1Der Freistaat Bayern unterhält besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 30a AsylG in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken. 2Sie sind Teil der Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Freistaat Bayern unterhält eine Einrichtung im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Transitunterkunft) auf dem Gelände des Flughafens München.
§ 5
Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte
(1) 1Die Regierungen errichten und betreiben in den in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft. 2Die Regierungsaufnahmestellen im Sinne von Art. 3 des Aufnahmegesetzes (AufnG) haben die unverzügliche Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, die durch die Regierungen unterzubringen sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden errichten und betreiben zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dezentrale Unterkünfte als Einrichtungen nach Art. 6 AufnG. 2Diese gelten als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Bundesrechts.
(3) 1Die Landkreise und Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken. 2Die kreisangehörigen Gemeinden haben bei der Einrichtung der dezentralen Unterkünfte mitzuwirken. 3Die nach Satz 1 und 2 zur Mitwirkung Verpflichteten haben insbesondere geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten.
§ 6
Koordinierung
1Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. 2Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. 3Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden.
§ 7
Unterbringungsverfahren
(1) 1Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, werden verteilt
1.
durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
2.
innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
2Satz 1 gilt entsprechend für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, deren Wohnverpflichtung noch nicht beendet ist, aber nach den § 48 Nr. 1, §§ 49 und 50 Abs. 1 AsylG kurz vor der Beendigung steht.
(2) 1Die Verteilung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Person durch eine Zuweisungsentscheidung im Sinne des § 50 Abs. 4 AsylG bekannt zu geben. 2Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat, ordnet unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Wohnsitzauflage an und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zu. 3Die Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. 4Zuständig für den Erlass der Zuweisungsentscheidung ist die nach Abs. 1 zuständige Regierung. 5Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung findet § 50 Abs. 4 und 5 AsylG entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG.
(3) 1Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. 2Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder verhütet werden. 3Die Verteilung und die Zuweisung dürfen die Rückführung der betroffenen Personen nicht erschweren.
(4) 1Zuständig für Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 3 bis 5 AufnG ist die Regierung im Benehmen mit dem örtlichen Träger. 2Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 5 AufnG trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, im Übrigen mit deren Benehmen. 3Bei Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft tritt für Entscheidungen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 AufnG das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde an die Stelle der Regierung. 4Auszugsentscheidungen mit landesinterner Umverteilung nach § 9 trifft die für den neuen Wohnsitz zuständige Regierung im Benehmen mit dem dortigen örtlichen Träger und im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.

Kapitel 2 Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

§ 8
Wohnsitzverfahren
(1) 1Die Verteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt nach Maßgabe des § 12a AufenthG
1.
durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
2.
innerhalb der Regierungsbezirke durch die Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
2Eine vorangegangene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG soll berücksichtigt werden.
(2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Regierung trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG. 2Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.
§ 9
Landesinterne Umverteilung
(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus den in Abs. 6 genannten Gründen kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). 2Aus den gleichen Gründen kann die Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 14 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung).
(2) 1Landesinterne Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet. 2Zuständig für die landesinterne Umverteilung ist die Regierung, für deren Bezirk die Verteilung beantragt ist oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll. 3Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) 1Umzugsaufforderungen erlässt die Regierung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert werden soll. 2Im Übrigen bleiben die ausländerrechtlichen Befugnisse der Ausländerbehörden unberührt.
(4) Für die landesinterne Umverteilung und die Umzugsaufforderung gilt § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(5) Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere
1.
bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 genannten öffentlichen Belange und Gründe,
2.
bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft,
3.
bei Vorliegen der in § 10 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
4.
auf Grund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 3 AufnG.
(6) Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht soll Rechnung getragen werden.
§ 10
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AufnG sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 liegen insbesondere vor,
1.
wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass
a)
von ihnen eine zumindest abstrakte Gefahr für in der Unterkunft oder in der Nähe des Unterbringungsortes befindliche – insbesondere von der Polizei als gefährdet eingestufte – Personen, Objekte oder Einrichtungen ausgeht,
b)
durch die gleichzeitige Unterbringung verfeindeter oder rivalisierender Staatsangehöriger oder ethnischer Gruppen Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind,
c)
durch den Ort der Unterbringung der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub geleistet wird oder diese begünstigt werden können oder
d)
durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden,
2.
wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung oder Überlassung eines Passes oder Passersatzes an die mit der Ausführung des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden oder im Fall des Nichtbesitzes eines Passes ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres nicht nachkommen.
§ 11
Länderübergreifende Umverteilung
(1) 1Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. 2Der Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige Regierung weiter.
(2) 1Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende Unterbringungsumverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung beantragt ist. 2Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet.
§ 12
Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung
(1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Freistaat Bayern.
(2) Zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser Verordnung
1.
die Regierung von Unterfranken zur Durchführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) für die Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München sowie im Übrigen die Regierungen,
2.
der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher Träger) im übertragenen Wirkungskreis,
3.
das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt).
(3) Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. 3Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat.
(5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
(6) Die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG werden in Höhe der Gebühren gemäß § 23 festgesetzt.
§ 13
Fachaufsichtsbehörden
1Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. 2Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
§ 14
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
(1) 1Solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gewährt die Regierung die nach § 3 AsylbLG vorgesehenen Sachleistungen; der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. 2Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist. 3Bei Leistungsberechtigten, die in der Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München untergebracht oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht dort untergebracht sind, tritt das Landesamt an die Stelle der Regierung.
(2) 1Der örtliche Träger gewährt die Geldleistungen und unbaren Abrechnungen gemäß § 3 AsylbLG. 2Im Fall unbarer Abrechnungen ist auch die Regierung hierzu befugt.
(3) 1Zuständig für die Entscheidung, Leistungsberechtigten
1.
an Stelle der nach Abs. 1 zu gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren,
2.
statt Sachleistungen Gebrauchsgüter leihweise zur Verfügung zu stellen und
3.
den Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie durch Geld- oder Sachleistungen zu decken,
ist die Regierung, im Fall des Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde. 2Die Regierung kann nach Anhörung der örtlichen Träger Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben erlassen.
(4) Der örtliche Träger gewährt bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen sind.
§ 15
Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG
(1) Die örtlichen Träger gewähren die erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 AsylbLG).
(2) Für Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 kann das Staatsministerium bestimmen, dass diese Leistungen ganz oder teilweise durch die Regierungen gewährt werden.
§ 16
Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen zur Integration
(1) 1Arbeitsgelegenheiten im Sinne der §§ 5 und 5a AsylbLG in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften stellt die Regierung zur Verfügung. 2Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten.
(2) 1Im Übrigen stellen die örtlichen Träger Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe der §§ 5 und 5a AsylbLG in dezentralen Unterkünften, bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung. 2Die örtlichen Träger verpflichten Leistungsberechtigte, soweit sie in einer Unterkunft nach Abs. 1 wohnen, im Benehmen mit der Regierung gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit.
(3) 1Die Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im Fall des Abs. 1 ist auch die Regierung dazu befugt. 2Leistungskürzungen bei unbegründeter Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit nimmt immer der örtliche Träger vor.
(4) Zuständig für Maßnahmen nach § 5b AsylbLG ist der örtliche Träger.
§ 17
Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG
1Sicherheitsleistungen ordnet die Regierung von Unterfranken an. 2Auf Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe.
§ 18
Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG
(1) 1Der örtliche Träger gewährt in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen sowie in entsprechender Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen. 2Er stellt im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde fest, ob beim Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen. 3Die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wirken bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Hilfe nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen auf Anfordern des örtlichen Trägers mit.
(2) 1Sind Leistungsberechtigte in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bestimmt die Regierung als zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG, ob der Bedarf durch Sachleistungen, Geldleistungen oder unbare Abrechnungen gedeckt wird. 2Sind Leistungsberechtigte in einer dezentralen Unterkunft untergebracht oder in Fällen privater Wohnsitznahme, entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde.
(3) 1Sollen Leistungen nach § 2 AsylbLG als Sachleistung gewährt werden, so gewährt diese die Regierung, solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. 2Der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. 3Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist.
(4) Wird die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß der Entscheidung nach Abs. 2 als unbare Abrechnungen gewährt, ist auch die Regierung zur Gewährung befugt.
§ 19
Anspruchseinschränkungen, Überbrückungsleistungen und sonstige Leistungen
(1) 1Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG richtet sich jeweils nach der Zuständigkeitsregelung, die bei uneingeschränktem Leistungsbezug Anwendung finden würde. 2Eine einmal begründete sachliche Zuständigkeit bleibt von einem bei uneingeschränktem Leistungsbezug gegebenenfalls erfolgenden Leistungswechsel zwischen Grund- und Analogleistungsbezug unberührt.
(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG und sonstiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach § 18, wenn der Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG hat oder im Fall des § 1 Abs. 4 AsylbLG hätte, ansonsten nach § 14.
§ 20
Meldepflicht nach § 8a AsylbLG
1Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. 2Er unterrichtet die Regierung von Unterfranken innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Einrichtung gemäß §§ 4 oder 5 untergebracht ist.
§ 21
Ende der Leistungsgewährung und des Nutzungsverhältnisses
(1) Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, tritt im Fall der Hilfsbedürftigkeit die Verpflichtung des nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsträgers nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen ein.
(2) 1Das Nutzungsverhältnis für die Unterbringungseinrichtung endet mit dem tatsächlichen Auszug. 2Der jeweilige Betreiber der Unterkunft ist berechtigt, nach dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Nutzungsverhältnis jederzeit zu beenden, insbesondere dann, wenn
1.
der Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter Personen benötigt wird,
2.
schuldhaft der Hausfrieden gestört wird,
3.
wiederholt gegen die Hausordnung oder entsprechende Anordnungen der Unterkunftsverwaltung verstoßen wird oder
4.
die Unterkunftsgebühr nicht entrichtet wird.
§ 22
Kostenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 und anderer gewährter Sachleistungen werden durch die zuständige Behörde Kosten nach dieser Verordnung (Benutzungsgebühren) erhoben.
(2) Kostenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Kosten befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.
(4) 1Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, werden Kosten rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.
§ 23
Gebühr
(1) 1Die monatliche Gebühr je volljähriger Person für die Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung gemäß §§ 4 und 5 einschließlich Heizung, Haushaltsenergie und sonstiger Betriebskosten beträgt für
1.
abgeschlossene Wohneinheiten
161,00 €,
2.
Einzelzimmer
152,00 €,
3.
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten
86,00 €,
4.
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte
71,00 €.
2Darin enthalten sind Gebührenanteile für
1.
Heizung für

a)
abgeschlossene Wohneinheiten in Höhe von
21,00 €,
b)
Einzelzimmer in Höhe von
22,50 €,
c)
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten in Höhe von
16,50 €,
d)
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte in Höhe von
16,50 €;
2.
Haushaltsenergie unabhängig von der Zimmerkategorie in Höhe von
20,00 €.
3Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die monatliche Gebühr für
1.
abgeschlossene Wohneinheiten
80,00 €,
2.
Einzelzimmer
72,00 €,
3.
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten
52,00 €,
4.
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte
42,00 €.
4Darin enthalten sind Gebührenanteile für
1.
Heizung in Höhe von
10,50 €,
2.
Haushaltsenergie in Höhe von
10,00 €.
5Eine abgeschlossene Wohneinheit umfasst auch Bad und Küche und steht durch die Abgeschlossenheit nur den Bewohnern der Wohneinheit zur Verfügung. 6Bei den Kategorien des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 handelt es sich um Zimmer außerhalb abgeschlossener Wohneinheiten. 7Bei Mehrbettzimmern wird auf die Kapazität abgestellt. 8Die am ersten Tag eines Monats bewohnte Zimmerkategorie gilt auch bei Wechsel der bewohnten Zimmerkategorie während des laufenden Monats als bis zum Ende des Monats bewohnt.
(2) Auf Antrag ist bei Gebührenschuldnern, die nicht dem Personenkreis des Art. 1 AufnG unterfallen und für die aus selbst nicht zu vertretenden Gründen trotz Hilfebedürftigkeit im Sinne der jeweils maßgeblichen Vorschriften keine Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger in Betracht kommt, von der Festsetzung von Gebühren abzusehen oder der Gebührenanspruch zu erlassen.
§ 24
Auslagen für Verpflegung
1Soweit einer kostenpflichtigen Person staatlich zurechenbar Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wird, richten sich die Auslagen für die Verpflegung nach dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag zur Sicherstellung der Verpflegung. 2Die Auslagen werden pro Monat nur bis zur Höhe der jeweiligen Beträge für den Bereich Nahrungsmittel und Getränke der Abteilung 1 und 2 des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz geltend gemacht.
§ 25
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
(1) 1Bei der Berechnung der monatlichen Kosten nach §§ 23 und 24 von Kostenschuldnern im Sinne des § 22 Abs. 2 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung bzw. der anderen gewährten Sachleistungen oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können. 2Sofern Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen.
(2) 1Bei Kostenpflichtigen nach § 22 Abs. 2 ist die Höhe der Kosten nach den §§ 23 und 24 auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. 2§ 22 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 26
Vorübergehende Abwesenheit
1Die Kosten nach den §§ 23 und 24 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz bzw. andere Sachleistungen weiter für den Kostenschuldner zur Verfügung gehalten wurden.
§ 27
Entstehen und Beendigung der Kostenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
(1) 1Die Kostenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1. 2Die Kostenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) 1Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids fällig. 2Bei der Berechnung der Kosten wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.
(3) Die Art. 17 und 18 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.
§ 28
Zuständige Behörde
1Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 bis 27 ist die Regierung von Unterfranken. 2Die Betreiber der jeweiligen Unterkunft wirken bei der Erfüllung der Aufgabe der Regierung von Unterfranken mit. 3Sie stellen insbesondere die für die Abrechnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
§ 29
Ermächtigung
Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen fortschreiben.
§ 29a
Übergangsregelung
(1) 1Für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2023 werden die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG je volljähriger Person in Höhe der Gebühren gemäß § 23 in der am 30. November 2023 geltenden Fassung festgesetzt. 2Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die monatlichen Pauschalbeträge nach Satz 1 für
1.
abgeschlossene Wohneinheiten
69,00 €,
2.
Einzelzimmer
61,00 €,
3.
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten
43,00 €,
4.
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte
35,00 €.
(2) Soweit Kosten für eine Benutzung im Zeitraum zwischen 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. August 2016 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, erfolgt die Festsetzung nach den Regelungen dieser Verordnung.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
München, den 16. August 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Emilia Müller, Staatsministerin