DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 9
Landesinterne Umverteilung
(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus den in Abs. 6 genannten Gründen kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). 2Aus den gleichen Gründen kann die Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 14 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung).
(2) 1Landesinterne Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet. 2Zuständig für die landesinterne Umverteilung ist die Regierung, für deren Bezirk die Verteilung beantragt ist oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll. 3Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) 1Umzugsaufforderungen erlässt die Regierung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert werden soll. 2Im Übrigen bleiben die ausländerrechtlichen Befugnisse der Ausländerbehörden unberührt.
(4) Für die landesinterne Umverteilung und die Umzugsaufforderung gilt § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(5) Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere
1.
bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 genannten öffentlichen Belange und Gründe,
2.
bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft,
3.
bei Vorliegen der in § 10 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
4.
auf Grund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 3 AufnG.
(6) Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht soll Rechnung getragen werden.