Inhalt

DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 2
Landesbeauftragter
1Landesbeauftragter im Sinne dieser Verordnung ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer. 2Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterstellt.