DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 25
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
(1) 1Bei der Berechnung der monatlichen Kosten nach §§ 23 und 24 von Kostenschuldnern im Sinne des § 22 Abs. 2 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung bzw. der anderen gewährten Sachleistungen oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können. 2Sofern Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen.
(2) 1Bei Kostenpflichtigen nach § 22 Abs. 2 ist die Höhe der Kosten nach den §§ 23 und 24 auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. 2§ 22 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.