DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die
1.
leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder
2.
der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen.
(2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.