DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 19
Anspruchseinschränkungen, Überbrückungsleistungen und sonstige Leistungen
(1) 1Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG richtet sich jeweils nach der Zuständigkeitsregelung, die bei uneingeschränktem Leistungsbezug Anwendung finden würde. 2Eine einmal begründete sachliche Zuständigkeit bleibt von einem bei uneingeschränktem Leistungsbezug gegebenenfalls erfolgenden Leistungswechsel zwischen Grund- und Analogleistungsbezug unberührt.
(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG und sonstiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach § 18, wenn der Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG hat oder im Fall des § 1 Abs. 4 AsylbLG hätte, ansonsten nach § 14.