DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 17
Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG
1Sicherheitsleistungen ordnet die Regierung von Unterfranken an. 2Auf Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe.