DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 11
Länderübergreifende Umverteilung
(1) 1Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. 2Der Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige Regierung weiter.
(2) 1Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende Unterbringungsumverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung beantragt ist. 2Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet.