NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023
2.
2.1
Jede zu besetzende Notarstelle wird zur Bewerbung im Bayerischen Ministerialblatt ausgeschrieben. Vor der Ausschreibung wird die Notarkasse im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz durch die Landesnotarkammer angehört (§ 113 Abs. 15 BNotO) und ihre Äußerung in dem entsprechenden Ausschreibungsvorschlag der Landesnotarkammer mitgeteilt. Die Ausschreibung wird der Landesnotarkammer zur zeitgleichen Bekanntgabe an die Notare und Notarassessoren mitgeteilt; die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Präsidenten der Landgerichte werden nachrichtlich auf den Erscheinungstermin des Bayerischen Ministerialblatts hingewiesen. In der Ausschreibung werden die Fristen bestimmt, bis zu deren Ablauf eine Bewerbung eingereicht werden kann und der Bewerber seine Mindestanwärterzeit (§ 5a BNotO) bzw. seine Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) vollendet haben soll. Besteht die Möglichkeit, dass der Amtsbereich der Notarstelle aus Anlass der Neubesetzung geändert wird (§ 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO), soll in der Ausschreibung hierauf hingewiesen werden. In der Ausschreibung kann auch auf andere, die Notarstelle betreffende Umstände hingewiesen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei einer erneuten Bestellung zum Notar nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung in den in § 4a Abs. 1 Satz 2 BNotO genannten Fällen.
2.2
2.2.1
Die Bewerbungen sind bei der Landesnotarkammer einzureichen. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Landesnotarkammer eingehen.
2.2.2
Die Bewerbung enthält:
2.2.2.1
Name, Wohnort, Anschrift und Personenstand des Bewerbers,
2.2.2.2
eine Erklärung darüber, auf welche ausgeschriebene Stelle sich die Bewerbung bezieht, und, soweit sie sich auf mehrere Stellen bezieht, die Rangfolge der Bewerbungen,
2.2.2.3
eine Erklärung, ob der Bewerber mit einem Richter, Staatsanwalt, Rechtspfleger oder Rechtsanwalt, der bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen ist, oder mit einem in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notar verwandt oder verschwägert ist oder war,
2.2.2.4
eine Erklärung, ob zwischen dem Bewerber und einer der in Nr. 2.2.2.3 bezeichneten Personen eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) besteht oder bestand und
2.2.2.5
gegebenenfalls die Angabe von sonstigen für die Bewerbung maßgebenden besonderen Gründen.
2.2.2.6
Bewerber, deren Personalakten nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz geführt werden, haben ihrer Bewerbung ferner eine Ablichtung ihres Zeugnisses der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sowie eine Erklärung über ihr Einverständnis mit der Einsichtnahme in ihre andernorts geführten Personalakten durch das Staatsministerium der Justiz und die Landesnotarkammer beizufügen.
2.2.3
Ist bei einer ausgeschriebenen Notarstelle die Möglichkeit vorgesehen, dass sich der Notar mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume mit ihm unterhalten kann, so haben die Bewerber anzugeben, ob die Bewerbung nur für den Fall gilt, dass eine gemeinsame Berufsausübung oder eine Bürogemeinschaft zustande kommt, oder ob die Bewerbung auch gelten soll, falls eine solche nicht zustande kommt. Wird eine Bewerbung nur für den Fall abgegeben, dass eine gemeinsame Berufsausübung zustande kommt, gilt sie auch dann, wenn der verbleibende Notar gemäß Abschnitt V Nr. 4 Buchst. b der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2 BNotO die Übergabe der vollwertigen Notarstelle des ausgeschiedenen Notars anbietet.
2.2.4
Wird eine freie Notarstelle nur zur gemeinsamen Berufausübung mit einem anderen Notar ausgeschrieben, so haben die Bewerber zu erklären, dass sie zur gemeinsamen Berufsausübung bereit sind.
2.3
2.3.1
Die Landesnotarkammer ersucht den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Amtssitz eines aussichtsreichen Bewerbers liegt, um Abgabe einer Stellungnahme zu der Bewerbung. Dieser bewertet auf der Grundlage der Geschäftsprüfungen, von Mitteilungen in Straf- und Zivilsachen, von Eingaben und Beschwerden und sonstigen geeigneten Erkenntnisquellen in den zeitlichen Grenzen des § 110a BNotO die Eignung des Notars für das ausgeschriebene Amt (aktuelles Eignungsbild). Das Eignungsbild endet mit einer abschließenden Feststellung, ob sich aus diesen Erkenntnisquellen Eignungsdefizite ergeben. Der Präsident des Oberlandesgerichts, dem ein Abdruck zugeleitet wird, kann hierzu eine ergänzende Äußerung abgeben.
2.3.2
Die Landesnotarkammer fordert die aussichtsreichen Bewerber zur Erklärung auf, ob sie zur Weiterbeschäftigung des an der Notarstelle tätigen Personals bereit sind.
2.3.3
Alsbald nach Ablauf der Bewerbungsfrist übermittelt die Landesnotarkammer dem Staatsministerium der Justiz eine mit Gründen versehene Empfehlung, welchem Bewerber nach ihrer Auffassung die Notarstelle übertragen werden sollte. Der Empfehlung fügt sie eine Bewerberliste nach dem Muster gemäß Anlage 2, in der die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung aus Sicht der Landesnotarkammer aufgeführt sind, die eingeholten Eignungsbilder der Notare und die eingegangenen Bewerbungen bei. Ferner teilt sie für jeden Notar mit, ob sich aus den eingeholten Eignungsbildern sowie eigenen Erkenntnissen Anhaltspunkte für Eignungsunterschiede zwischen den Bewerbern ergeben.
2.3.4
Im Falle der erfolglosen Bewerbung wird der Bewerber vor Besetzung der Notarstelle benachrichtigt, wenn er darum gebeten hat. Die Landesnotarkammer unterrichtet das Staatsministerium der Justiz in ihrem Besetzungsvorschlag darüber, ob ein nicht vorgeschlagener Bewerber die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids begehrt.
2.3.5
Die Grundsätze, die das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Landesnotarkammer im Interesse der sachgerechten und schnellen Abwicklung und Entscheidung bei Bewerbungen aufgestellt hat (Rundschreiben der Landesnotarkammer vom 21. August 1980 und vom 18. Januar 1988, Anlagen 3 und 4), haben ergänzend weiterhin Gültigkeit.