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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

1.   Anwärterdienst (§ 7 der Bundesnotarordnung – BNotO)

1.1   Übernahme in den Anwärterdienst

1.1.1  

In den Anwärterdienst als Notarassessor werden Bewerber nach Bedarf übernommen. Den Bedarf an Nachwuchskräften für das Notariat stellt das Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit der Landesnotarkammer Bayern (Landesnotarkammer) fest. Soweit Interessen der Notarkasse betroffen sind, wird diese im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz durch die Landesnotarkammer angehört (§ 113 Abs. 15 BNotO) und ihre Äußerung in der entsprechenden Stellungnahme der Landesnotarkammer mitgeteilt.

1.1.2  

Die Einstellungen erfolgen in der Regel zweimal jährlich. Die Einstellungstermine werden mit derselben Jahreszahl und Ordnungsnummer wie die zeitlich unmittelbar vorangegangene Zweite Juristische Staatsprüfung bezeichnet. Die im ersten Einstellungstermin eines Jahres übernommenen Notarassessoren treten ihren Dienst in der Regel zum 1. März, 1. April oder 1. Mai an, die im zweiten Einstellungstermin eines Jahres übernommenen Notarassessoren treten ihren Dienst in der Regel zum 1. September, 1. Oktober oder 1. November an. Die in einem Einstellungstermin übernommenen Notarassessoren werden unabhängig vom Datum des tatsächlichen Dienstantritts im Dienstalter gleich eingestuft.

1.1.3  

Der Einstellungsbedarf wird grundsätzlich aus Bewerbern gedeckt, die sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestehen ihrer Zweiten Juristischen Staatsprüfung bewerben. Die voraussichtliche Zahl der einzustellenden Notarassessoren wird durch Ausschreibung im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BNotO). In der Ausschreibung wird der Tag bestimmt, bis zu dem Bewerbungen eingereicht werden können. Ausnahmsweise kann ein Bewerber berücksichtigt werden, der sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist bewirbt, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes Interesse besteht.

1.1.4  

Gesuche um Übernahme in den Anwärterdienst sind an das Staatsministerium der Justiz zu richten.

1.1.5  

Der Bewerber soll sich über den Berufsalltag von Notaren unterrichten, indem er unter Vorlage des Zeugnisses der Zweiten Juristischen Staatsprüfung oder der Notenübersicht des schriftlichen Prüfungsteils bei einem oder mehreren bayerischen Notaren seiner Wahl hospitiert. Die Notare eröffnen dem Bewerber die Möglichkeit der Hospitation.

1.2   Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten auf den Anwärterdienst (§ 17 Abs. 2 und 7 der Notarverordnung – NotV)

1.2.1  

Dem Notarassessor wird bei seiner Verpflichtung durch den Präsidenten der Landesnotarkammer ein Merkblatt (Anlage 1) ausgehändigt, in dem er über die Möglichkeit der Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten auf den Anwärterdienst und die einzuhaltende Frist belehrt wird.

1.2.2  

Dem Antrag auf Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten ist eine Dienstzeitbestätigung beizufügen.

1.3   Entlassung aus dem Anwärterdienst

1.3.1  

Anträge von Notarassessoren auf Entlassung aus dem Anwärterdienst (§ 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO) sind bei der Landesnotarkammer einzureichen. Diese legt die Anträge dem Staatsministerium der Justiz vor.

1.3.2  

Über Umstände, welche die Eignung des Notarassessors für die Bestellung zum Notar Infrage stellen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BNotO), hat der Notar, der den Notarassessor beschäftigt (§ 7 Abs. 5 Satz 1 BNotO), unverzüglich der Landesnotarkammer zu berichten.
Diese hört den Notarassessor an und berichtet dem Staatsministerium der Justiz. Von der Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst werden der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet.