Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
§ 6
Besondere Pflichten
Das Land Baden-Württemberg sorgt dafür, daß
1.
die Anlagen nach § 4 Abs. 1 nach den Weisungen des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg betrieben werden und
2.
die Landeswasserversorgung die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 und § 5 erfüllt.