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Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
§ 4
Ausgleich der Wasserentnahme
(1) 1Als Voraussetzung für die Zustimmung des Freistaates Bayern gemäß § 2 müssen
1.
ab dem Jahr 1981 die Entnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 durch Umleitung des zum Rheineinzugsgebiet versikkernden Wassers oder durch entsprechenden Speicherraum auf baden-württembergischem Gebiet ausgeglichen werden,
2.
eine Entnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 durch einen Speicher in der Größe von 30 Mio m3 auf baden-württembergischem Gebiet ausgeglichen werden – wobei auf den Speicherraum eine Umleitung versickernden Wassers angerechnet wird –,
um während der Niedrigwasserzeiten in der Donau – Unterschreiten eines Niedrigwasserabflusses in der Donau von 48 m3/s am Pegel Neu-Ulm, Bad Held – die Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Donau zu ersetzen; sollte die über 2 300 l/s hinausgehende Wasserentnahme durch Entnahmen aus dem Grundwasser im Illertal ersetzt werden, so wird Baden-Württemberg Maßnahmen ergreifen, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet des Freistaates Bayern in Niedrigwasserzeiten angemessen ausgleichen zu können. 2Die Größe des bereitzustellenden Speicherraums kann so lange und in dem Verhältnis vermindert werden, als die Wasserentnahme aus der Donau auf Grund der Festlegungen im wasserrechtlichen Verfahren hinter dem Umfang nach § 3 Abs. 1 zurückbleibt.
(2) 1Der Freistaat Bayern wird der Landeswasserversorgung im wasserrechtlichen Verfahren die Auflage zur Erfüllung der Forderung des Absatzes 1 machen. 2Das Land Baden-Württemberg stimmt dem zu.
(3) Das Land Baden-Württemberg sorgt dafür, daß die Forderung des Absatzes 1 erfüllt wird.
(4) 1Betrieb und Bewirtschaftung des Speicherraums oder der Umleitungsmaßnahmen werden einvernehmlich zwischen dem Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern festgelegt. 2Das Ersatzwasser muß, von unvermeidlichen Laufwegverlusten abgesehen, ungeschmälert an der Landesgrenze zur Verfügung stehen.
(5) 1Sollte die Wasserentnahme nach 60 Jahren nicht fortgesetzt werden, so werden sich das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern über die weitere Verwendung des Speicherraumes verständigen. 2Ist das Land Baden-Württemberg bereit, den Speicherraum weiterhin unter Beachtung des Absatzes 4 zum Zweck der Niedrigwasseraufbesserung der Donau vorzuhalten, so ist der Freistaat Bayern zu seiner finanziellen Ablösung bereit.
(6) Die Landeswasserversorgung wird die Wasserentnahme (§ 3 Abs. 1) während der Niedrigwasserzeiten in der Donau (Absatz 1) nach den Möglichkeiten des innerbetrieblichen Ausgleichs und des Verbundes mit anderen Fernwasserversorgungen herabsetzen.
(7) Im Hinblick darauf, daß ein Ausgleich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht oder nicht vollständig möglich ist, gilt dieser Ausgleich auch als dadurch erbracht, daß das Land Baden-Württemberg neben der Umleitung des zum Rheineinzugsgebiet versickernden Wassers folgende Ausgleichsmaßnahmen sicherstellt:
1.
Verbesserung der Wasserführung im Flußbett der Iller unterhalb des Wehres Mooshausen (Flußkilometer 52,925)
Es wird die im „Sonderuntersuchungsprogramm Iller“ vorgeschlagene Mindestwassermenge von durchschnittlich 5,6 m3/s belassen und zusätzlich um weitere 18 Mio. m3/Jahr erhöht, um eine jahresdurchschnittliche Mindestwasserabgabe von insgesamt 6,18 m3/s zu erreichen, die jahreszeitlich entsprechend dem Sonderuntersuchungsprogramm zu staffeln ist. Ferner wird das aus dem Rottachspeicher in Niedrigwasserzeiten (§ 4 Abs. 1) zur Aufbesserung der donau abgegebene Wasser im Flußbett der Iller belassen.
Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern werden, soweit erforderlich, die Durchführung der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren sicherstellen. Das Land Baden-Württemberg trägt die Kosten für die Ansprüche der Wasserkraftunternehmen, die sich aus der Erhöhung der Wassermengen im Flußbett der Iller ergeben.
2.
Verbesserung des Wasser- und Naturhaushalts im schwäbischen Donaumoos
Zur Verbesserung des Wasser- und Naturhaushalts im schwäbischen Donaumoos, das auch Teil des international bedeutsamen Feuchtgebiets „Donauaue und Donaumoos“ ist, sind eine Wasserzuleitung in diese Moosgebiete und sonstige geeignete Verbesserungsmaßnahmen vorgesehen. Das Land Baden-Württemberg wird hierfür an den Bayerischen Naturschutzfonds einen Ausgleichsbetrag von 20 Millionen Deutsche Mark leisten, der zweckgebunden im genannten Bereich zu verwenden ist. Der Ausgleichsbetrag wird in vier gleichen Raten bezahlt, die erste einen Monat nach Hinterlegung des Staatsvertrags und die folgenden Raten jeweils am 2. Januar 1993, 1994 und 1995. Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern werden die erforderlichen Maßnahmen miteinander abstimmen und sich hierbei gegenseitig, insbesondere bei erforderlichen Verwaltungsverfahren, unterstützen.
Diese Ausgleichsmaßnahmen werden auf den Speicherraum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit 18 Mio. m3 angerechnet. Der Freistaat Bayern wird die der Landeswasserversorgung erteilte Bewilligung zur Wasserentnahme aus der Donau bei Leipheim entsprechend dieser Regelung ergänzen. Das Land Baden-Württemberg stimmt dem zu.