Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
9.
Eisschäden
Die LW wird verpflichtet, nachweislich aufgetretene und durch die Verminderung der Wasserführung bedingte Eisschäden auszugleichen und etwa drohenden weiteren Schäden durch geeignete technische Vorkehrungen zu begegnen.