Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
8.
Messungseinrichtung
Die LW wird zur Einrichtung und sorgfältigen Unterhaltung geeigneter Messungs- und Registriervorrichtungen verpflichtet.
Als Meßstelle sind insbesondere die Guldesmühle und die Buchmühle vorgesehen.
Den bayerischen Fachbehörden (B. Landesamt für Wasserversorgung, Landesstelle für Gewässerkunde und Wasserwirtschaftsamt Günzburg, Landesstelle für Moorwirtschaft in München) wird durch entsprechende Auflage das Recht zur jederzeitigen Benützung und Kontrolle dieser Messungs- und Registriervorrichtungen eingeräumt.