Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
7.
Grundwasserabsenkung
Bei Auftreten von Trockenschäden infolge nachgewiesener Grundwasserabsenkung durch die LW wird diese verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen im wassergesetzlich zulässigen Ausmaß für den notwendigen technischen Ausgleich auf ihre Kosten zu sorgen.
Die vorgesehenen technischen Maßnahmen sollen nach einem vom Wasserwirtschaftsamt Günzburg zu erstellenden Bauentwurf durchgeführt werden.
Soweit durch diese Maßnahmen erhebliche Schädigungen in der Landwirtschaft nicht vermieden werden können, hat die LW den Grundstückseigentümern angemessene Entschädigung zu leisten.