Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
3.
Anwendung des bayerischen Wasserrechts und wassergesetzliches Verfahren
Das Land Baden-Württemberg verpflichtet sich, die Auswirkungen der Maßnahme auf das bayerische Gebiet sowie die Einwendungen und Entschädigungsansprüche der dort Beteiligten grundsätzlich nach bayerischem Wasserrecht zu würdigen und zu verbescheiden.
Es stimmt daher einer Mitwirkung des Landratsamts Dillingen im wasserrechtlichen Verfahren in der Weise zu, daß die Einwendungen der auf bayerischem Gebiet Beteiligten vom Landratsamt Dillingen nach bayerischem Verfahrensrecht entgegengenommen, unter Zuziehung der bayerischen amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt, Landesamt für Wasserversorgung, Landesstelle für Gewässerkunde, Fischereirat, Landwirtschaftsamt, Landesanstalt für Moorwirtschaft usw.) geprüft und, soweit eine Einigung (Vergleich) der Beteiligten mit der Antragstellerin nicht erzielt werden kann, von der bayerischen Wasserrechtsbehörde (Landratsamt Dillingen) entwurfsmäßig verbeschieden werden.
Das Land Baden-Württemberg verpflichtet sich ferner, grundsätzlich das Ergebnis mit Gründen in den wasserrechtlichen Bescheid der baden-württembergischen Wasserrechtsbehörde aufzunehmen.
Sollte ein Einvernehmen der beiderseitigen Wasserrechtsbehörden (Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen) hierüber nicht erzielt werden können, wird dieses Einvernehmen über Inhalt und Begründung des wassergesetzlichen Bescheides von den beiderseitigen Staatsministerien hergestellt.
Die Gutachten der oben bezeichneten bayerischen Fachdienststellen werden von dem Land Baden-Württemberg als amtliche Gutachten anerkannt.