Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
10.
Wasserversorgung
Soweit durch die Maßnahmen der LW in einzelnen bayerischen Grenzgemeinden nachweislich die Möglichkeit der Grundwassererschließung für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung erheblich beeinträchtigt oder verteuert werden sollten, wird die LW verpflichtet, den betroffenen Gemeinden das benötigte Wasser zu den gleichen Bedingungen wie ihren übrigen Abnehmern zu liefern.