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Text gilt ab: 01.01.2015

Zweiter Teil: Beihilferechtliche Voraussetzungen für die Vergabe von Staatsbürgschaften

9. Allgemeines

9.1 

Diese Richtlinie ist eine Beihilferegelung auf deren Basis Bürgschaften ohne vorherige Anmeldung gewährt werden können, da sie je nach zugrunde liegendem Wirtschaftsgut oder Vorhaben
entweder beihilfefrei vergeben werden, weil sie nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung gewährt werden und daher nicht alle Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen
oder als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung
oder als freigestellte Beihilfe auf Grundlage der AGVO vergeben werden.

9.2 

Ist die Gewährung einer Bürgschaft weder beihilfefrei noch auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der AGVO möglich, kann bei Einzelfällen eine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission in Betracht kommen. In diesen Fällen behalten sich die am Bürgschaftsverfahren Beteiligten in Abstimmung mit dem Kreditnehmer eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts und ggf. auch den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission vor. Deutet sich im Rahmen dieser Gespräche an, dass eine Einzelfallnotifizierung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt.

9.3 

Beihilfebehaftete Bürgschaften nach Maßgabe der AGVO dürfen nicht zugunsten von Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

9.4 

Sowohl die De-minimis-Verordnung als auch die AGVO schließen für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten die Gewährung von Beihilfen aus. Im Rahmen dieser Richtlinie sind die jeweiligen Förderausschlüsse der genannten Verordnungen zu beachten, so dass für diese Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten nach dieser Richtlinie keine Bürgschaften gewährt werden können.

9.5 

Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ergibt sich aus Anhang I der AGVO. KMU sind danach u. a. solche Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

9.6 

Für Bürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der AGVO gelten bestimmte Bruttosubventionsäquivalente bzw. Beihilfeintensitäten. Die Berechnung der Bruttosubventionsäquivalente bzw. Beihilfeintensitäten erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der AGVO
entweder auf der Grundlage von Mindestprämien („Safe-Harbour-Prämien “), die in einer Mitteilung der Europäischen Kommission, beispielsweise der Bürgschaftsmitteilung, festgelegt wurden,
oder auf der Basis von der Europäischen Kommission genehmigter Methoden („Beihilfewertrechner “).

9.7 

Es stehen derzeit folgende genehmigte Methoden zur Verfügung:
Für Bürgschaften für Investitionskredite an Unternehmen, für die ein Unternehmensrating vorliegt, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 26. September 2007 und vom 20. Dezember 2013 genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
Für Bürgschaften für Betriebsmittelkredite auf Basis der De-minimis-Verordnung an Unternehmen, für die ein Unternehmensrating vorliegt, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 29. November 2007 und vom 20. Dezember 2013 ergänzend genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
Für Bürgschaften für Spezialfinanzierungen, wie Kredite für Projektgesellschaften und neu gegründete Unternehmen, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 17. Juni 2008 und vom 20. Dezember 2013 ergänzend genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
Die „Beihilfewertrechner “ stehen im Internet unter www.pwc.de/de/Beihilfewertrechner zur Verfügung. Ausgangspunkt der Berechnung ist ein Rating des Kreditnehmers, das die Kreditinstitute auf Basis einer detaillierten Analyse erstellen und ihrer Kreditentscheidung zugrunde legen.

10. Beihilfefreie Bürgschaften

10.1 

Bürgschaften können nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung beihilfefrei gewährt werden. Voraussetzungen für eine beihilfefreie Einzelbürgschaft sind:
Die Bürgschaft ist an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag sowie auf eine feste Laufzeit beschränkt.
Die Bürgschaft deckt höchstens 80 v. H. des Kreditbetrages ab.
Der Kreditnehmer verfügt über ein Rating von mindestens B- oder vergleichbarer Einstufung.
Für die Bürgschaft wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. Bei KMU kann das marktübliche Entgelt in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers anhand der in der Bürgschaftsmitteilung aufgeführten Safe-Harbour-Prämien ermittelt werden.

10.2 

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

11. Bürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung

11.1 

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Bei Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs reduziert sich der vorgenannte De-minimis-Betrag auf 100.000 Euro. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.

11.2 

Vor Gewährung einer staatlichen Bürgschaft auf Basis der De-minimis-Verordnung hat das Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form alle ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen anzugeben. Vor der Bürgschaftsgewährung ist zu prüfen, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die Bürgschaft nicht überschritten wird.

11.3 

Bürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung können nur gewährt werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen “).

11.4 

Bürgschaften gelten insbesondere als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Kreditnehmer befindet sich weder in einem Insolvenzverfahren noch sind die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Handelt es sich bei dem Kreditnehmer nicht um ein KMU muss dieses Unternehmen über ein Rating von mindestens B- oder einer vergleichbaren Einstufung verfügen.
Die Bürgschaft bezieht sich auf einen Anteil von höchstens 80 v. H. des zugrunde liegenden Darlehens und weist einen Betrag von 1,5 Mio. Euro und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 0,75 Mio. Euro und eine Laufzeit von zehn Jahren auf. Bei Straßengüterverkehrsunternehmen reduzieren sich die vorgenannten Darlehenshöchstbeträge jeweils um die Hälfte. Bei Bürgschaften mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf oder zehn Jahre wird der Beihilfewert dieser Bürgschaft als entsprechender Anteil des Höchstbetrages gemäß Nr. 11.1 berechnet.

11.5 

Bürgschaften gelten ebenfalls als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent gemäß den Nrn. 9.6 und 9.7 berechnet wurde.

11.6 

Bei Gewährung einer De-minimis-Bürgschaft ist dem begünstigen Unternehmen unter Bezugnahme auf die De-minimis-Verordnung der Beihilfebetrag der Bürgschaft mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Diese sog. De-minimis-Bescheinigung ist vom Unternehmen zehn Jahre aufzubewahren.

12. Bürgschaften auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

12.1 

Im Bereich gewerblicher Bürgschaften stellt die AGVO Freistellungstatbestände für bestimmte Beihilfegruppen zur Verfügung, die sich insbesondere aus Kapitel III der AGVO ergeben. Die im Rahmen dieser Richtlinie auf Basis der AGVO gewährten Bürgschaften müssen sowohl den gemeinsamen Bestimmungen in Kapitel I der AGVO als auch den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen nach Kapitel III der AGVO genügen.

12.2 

Die Gewährung von Bürgschaften nach dieser Richtlinie erfolgt auf Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder des Art. 22 AGVO (Beihilfen für Unternehmensneugründungen).

12.3 

Bei der Gewährung von Bürgschaften auf Basis der AGVO sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 2 der AGVO maßgeblich.

12.4 

Bürgschaften auf Basis der AGVO können nicht für die in Art. 1 Abs. 2 und 3 AGVO genannten Bereiche bzw. Beihilfen gewährt werden.

12.5 

Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten “ ist die Gewährung einer Bürgschaft auf Grundlage der AGVO ausgeschlossen. Gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO ist ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich zu qualifizieren, wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
Im Falle von Kapitalgesellschaften: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Dies gilt nicht für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen. Der Begriff „Stammkapital “ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
Im Falle von Personengesellschaften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies gilt nicht für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen.
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe im Sinn der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1; nachfolgend: Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Bürgschaft ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinn der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

12.6 

Bürgschaften auf Basis dieses Abschnitts der Richtlinie können nur unter Beachtung der Schwellenwerte gemäß Art. 4 AGVO gewährt werden. Bürgschaften, deren Bruttosubventionsäquivalent die dort genannten Anmeldeschwellen überschreitet, müssen gemäß Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzeln bei der Kommission angemeldet werden.

12.7 

Zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der auf Basis der AGVO gewährten Bürgschaften wird auf Nrn. 9.6 und 9.7 verwiesen. Die erforderlichen schriftlichen Anträge sind vor Beginn der zu finanzierenden Vorhaben zu stellen.

12.8 

Die Bürgschaft darf mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen auf Basis der De-minimis-Verordnung, nur kumuliert werden, wenn andere Beihilfen sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen. Eine Kumulierung ist ebenfalls zulässig, wenn die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

12.9 

Gemäß Art. 9 AGVO bestehen für die beihilfegewährenden Stellen bei der Gewährung von Bürgschaften Verpflichtungen zur Information und Veröffentlichung. Das begünstige Unternehmen erkennt an, dass die beihilfegewährenden Stellen zur Veröffentlichung bestimmter Angaben auf dafür vorgesehenen Plattformen verpflichtet sind. Darüber hinaus können gewährte Bürgschaften im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.