Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

Für die Übernahme von Staatsbürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BÜG) ist diese Richtlinie anzuwenden.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 

Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u. a. die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorgaben maßgeblich:
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl C 155 vom 20. Juni 2008, S. 10), zuletzt geändert durch Berichtigung der Mitteilung (ABl C 244 vom 25. September 2008, S. 32), nachfolgend „Bürgschaftsmitteilung “ genannt;
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), nachfolgend „De-minimis-Verordnung “ genannt;
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1); Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, nachfolgend „AGVO “ genannt.

2.2 

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften

3.1 

Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für den Kreditgeber verbindlichen Rechtsvorschriften zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden kann.

3.2 

Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn die Durchfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und unter den im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme voraussehbaren betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem geförderten Unternehmen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits zu erwarten ist. Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens muss gesichert sein.

3.3 

Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen.

3.4 

Eine Staatsbürgschaft für Investitionskredite darf nur dann übernommen werden, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

3.5 

Für bereits ausgereichte Kredite kann eine Staatsbürgschaft grundsätzlich nicht übernommen werden.

4. Verwendungszweck

4.1 

Staatsbürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. Vorhaben außerhalb Bayerns können durch Staatsbürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Bayerns zugutekommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Bayern sind.

4.2 

Verbürgt werden grundsätzlich Kredite zur Finanzierung von Investitionen (einschließlich der Übernahme eines bestehenden Betriebs), ausnahmsweise Betriebsmittelkredite, vor allem in Verbindung mit Investitionen, und Avalkredite, insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen.

4.3 

Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens ist ausgeschlossen.

5. Kreditgeber

5.1 

Staatsbürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.

5.2 

Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des staatsverbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten.

5.3 

Der Kreditgeber hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, der Oberste Rechnungshof und die LfA Förderbank Bayern (LfA) oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen und Auskunft zu verlangen, soweit Prüfung und Auskunft den verbürgten Kredit betreffen. Bei Bürgschaften im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ hat der Kreditgeber die vorbezeichneten Rechte außerdem dem Bund – vertreten durch das zuständige Bundesministerium – und dem Bundesrechnungshof einzuräumen.

5.4 

Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Staatsbürgschaft ausgestaltet worden wäre.

5.5 

Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen. Wenn die Bestimmungen des Kreditprogramms, aus dem der Kredit refinanziert wird oder Vereinbarungen für den Einzelfall einen niedrigeren Zinssatz vorschreiben, so ist dieser als Höchstzinssatz maßgebend.

5.6 

Der Kreditgeber hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.

6. Kreditnehmer

6.1 

Kreditnehmer können nur förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Angehörige freier Berufe) sein. Die Persönlichkeit des Unternehmers (bei juristischen Personen die Persönlichkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Organs) sowie die organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausgestaltung des Unternehmens müssen Gewähr dafür bieten, dass das zu fördernde Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

6.2 

Der Kreditnehmer hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, der Oberste Rechnungshof und die LfA oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. Bei Bürgschaften im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ hat der Kreditnehmer die vorbezeichneten Rechte außerdem dem Bund – vertreten durch das zuständige Bundesministerium – und dem Bundesrechnungshof einzuräumen.

6.3 

Der Kreditnehmer hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.

7. Absicherung des Kredits

7.1 

Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig.

7.2 

Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.

7.3 

Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.

7.4 

Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner der in Nr. 7.2 und 7.3 genannten Personen sollen die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen, soweit sie zusammen mit diesen Personen ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben oder ihnen aus der Verwendung der Darlehensvaluta eigene, unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen.

8. Ausgestaltung von Staatsbürgschaften

8.1 

Staatsbürgschaften sind grundsätzlich Ausfallbürgschaften, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Ausfalls beschränkt sind. Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgesetzt. Sie darf 80 v. H. der Kreditsumme nicht übersteigen. Der Ausfall tritt ein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind. Die Feststellung des Ausfalles erfolgt in der Regel binnen acht Monaten nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schadensberichtsvordruckes bei der LfA. Sowohl die LfA als auch der Kreditgeber streben an, einen Zeitraum von 18 Monaten seit der Kündigung des verbürgten Kredits bis zur Schadenserstattung nicht zu überschreiten. Die LfA ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten.

8.2 

Die Gewährung einer Staatsbürgschaft kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die sich auch auf die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik des begünstigten Unternehmens erstrecken können. In der Bürgschaftserklärung kann sich der Freistaat Bayern als Bürge auch das Recht vorbehalten, dass die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen erfüllt wird.

8.3 

Die Bürgschaft umfasst die Kreditforderung, die Zinsen mit Ausnahme von Strafzinsen sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung nach näherer Maßgabe der Bürgschaftserklärung. Zinszuschläge, die der Kreditnehmer infolge Zahlungsverzugs zu entrichten hat, sind nur insoweit verbürgt, als sie zusammen mit den Zinsen nicht mehr als fünf v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB betragen und auf Kapitalbeträge entfallen, die der Kreditgeber zum Zweck der Rückführung eines öffentlichen oder öffentlich geförderten Refinanzierungskredits bestimmungsgemäß vorgelegt hat.

8.4 

Die Dauer der nach diesen Bestimmungen übernommenen Bürgschaften soll 15 Jahre nicht übersteigen.