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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 24
Untersuchungsgrundsatz
1Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. 3An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.