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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 20
Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1.
die betroffene Person,
2.
die Börsenaufsichtsbehörde,
3.
die Börsengeschäftsführung und
4.
die Personen, die nach Abs. 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Personen oder Behörden, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.
(4) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.