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BodenschEntschV
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 29.08.2002
§ 2
1Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 12,25 € für jede Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrtszeit wird angerechnet. 3Die letzte, bereits begonnen Stunde wird voll gerechnet. 4Die Entschädigung wird höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.