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BodenschEntschV
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 29.08.2002
§ 1
Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit
1.
Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowie
2.
Reisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.