Inhalt

BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee
(Bodenseefischereiverordnung – BoFiV)
Vom 1. Dezember 1995
(GVBl. S. 825)
BayRS 793-7-L

Vollzitat nach RedR: Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2023 (GVBl. S. 596) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-E), geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1986 (GVBl. S. 200), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Obersee einschließlich des Überlinger Sees).
(2) Die Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes finden Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
Zulässige Fanggeräte, Anforderungen
(1) Auf der Halde, dem an das Ufer anschließenden Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt (Anhang II Nr. 1), sind für die Berufsfischerei nur zugelassen
1.
Spannsätze (§ 9),
2.
Bodennetze mit Ausnahme der Spiegelnetze (§ 11),
3.
Trappnetze (§ 12),
4.
Reusen (§ 13),
5.
Legschnüre (§ 14),
6.
(aufgehoben)
7.
die für die Angelfischerei zugelassenen Geräte (Absatz 3).
(2) Auf dem Hohen See, dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (Anhang II Nr. 1), sind für die Berufsfischerei nur zugelassen
1.
freitreibende Schwebsätze (§ 7),
2.
verankerte Schwebsätze (§ 8),
3.
Spannsätze (§ 9),
4.
Großfischsätze (§ 10),
5.
Bodennetze (§ 11),
6.
Reusen (§ 13),
7.
Legschnüre (§ 14),
8.
die für die Angelfischerei zugelassenen Geräte (Absatz 3).
(3) Auf dem Bodensee sind für die Angelfischerei nur zugelassen
1.
Angelgeräte (§ 15),
2.
Hamen (Senknetz – § 16),
3.
Köderflasche (§ 17),
4.
Kescher (Feumer, Schöpfbehren – § 18).
(4) Schwimmfähige Oberähren sind bei Kiemennetzen mit Ausnahme von Spannsätzen und Bodennetzen nicht zugelassen.
(5) Der Einsatz künstlicher Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, ist verboten.
(6) Ein vorgeschriebener Maschenweitenbereich ist eingehalten, wenn das Mindestmaß nicht unterschritten und das Höchstmaß allenfalls um weniger als einen Millimeter überschritten ist.
§ 4
Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
(1) 1Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und vom Staatlichen Fischereiaufseher (§ 27) nach einem zwischen den Uferstaaten – dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie dem Land Vorarlberg – abgesprochenen Verfahren geprüft und gekennzeichnet (plombiert) worden sind. 2Wer bereits plombierte Netze und Reusen erwirbt, hat diese vor ihrer Verwendung erneut plombieren zu lassen.
(2) 1Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. 2Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Netzhöhe ist nach der Tabelle in Anhang I zu berechnen, sofern das Netz dieser Tabelle zugeordnet werden kann.
(4) 1Netze und Netzsätze sowie Legschnüre hat der Patentinhaber an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen (Schwimmern) zu kennzeichnen. 2Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers zu versehen. 3Die schiffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5
Mitführen und Verwendung von Fanggeräten
(1) 1In, auf oder an dem Bodensee (§ 1 Abs. 1) dürfen nur Fanggeräte gebrauchsfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und deren Verwendung durch den Fischer nach Zeitpunkt und Ort zulässig ist. 2Zum Auffinden der Fanggeräte dürfen elektronische Geräte verwendet werden.
(2) 1Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (§ 3 Abs. 1 und 2) und die Ausübung der Fischerei mit Angelfischergeräten (§ 3 Abs. 3) sind nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt; Bezugsort für die Zeiten des Sonnenauf- und -untergangs ist die Wetterstation Konstanz, wobei in der Zeit vom 1. September bis zum Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit einheitlich die Sonnenaufgangszeit vom 1. September maßgebend ist. 2Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gestattet.
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
Freitreibende Schwebsätze
(1) Für das freitreibende Schwebnetz (Anhang II Nrn. 2 und 3) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 2 mindestens 38 mm,
2.
Netzlänge höchstens 120 m,
3.
Netzhöhe höchstens 7 m,
4.
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) Freitreibende Schwebsätze dürfen bis auf den Laichfischfang auf Blaufelchen nicht verwendet werden.
§ 8
Verankerte Schwebsätze
(1) 1Die Maschenweite der Netze des verankerten Schwebsatzes (Anhang II Nr. 2 und 4) beträgt 40 bis 44 mm. 2Im Übrigen gelten die in § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 für das freitreibende Schwebnetz festgesetzten Höchst- und Mindestmaße.
(2) 1Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 30. April 12.00 Uhr verwendet werden; sie dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. 2Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren; Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Verankerte Schwebsätze sind an beiden Enden zu verankern. 2Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) 1Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden. 2Diese müssen zu einem Satz verbunden werden.
§ 9
Spannsätze
(1) Für den Spannsatz (Anhang II Nrn. 2 und 4) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite
a)
40 bis 44 mm für monofile Netze,
b)
38 bis 44 mm für multimonofile Netze,
2.
Netzlänge höchstens 100 m,
3.
Satzlänge höchstens 300 m,
4.
Netzhöhe höchstens 2 m,
5.
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) 1Spannsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr verwendet werden. 2Vom 1. April 12.00 Uhr bis 31. Mai 12.00 Uhr dürfen sie nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.
(3) 1In der Zeit vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 31. März 12.00 Uhr dürfen Spannsätze an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden. 2Vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie täglich kontrolliert werden. 3Vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein. 4Vom 11. Mai bis 15. Oktober dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
(4) 1Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. 2Er ist so zu setzen, dass sich mindestens ein Satzende auf der Halde befindet. 3Beim Halden- und Alterspatent müssen sich beide Satzenden auf der Halde befinden. 4Zu verankerten Schwebsätzen und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.
§ 10
Großfischsätze
(1) Für den Großfischsatz (Anhang II Nnr. 2 und 4) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite mindestens 70 mm,
2.
Netzlänge höchstens 100 m,
3.
Netzhöhe höchstens 5 m,
4.
Fadenstärke mindestens 0,20 mm.
(2) Großfischsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 15. Juli 12.00 Uhr verwendet werden; sie dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) 1 Großfischsätze sind an beiden Enden zu verankern. 2Zu anderen Großfischsätzen sowie zu verankerten Schwebsätzen und Spannsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf vom 10. Januar bis 31. März gleichzeitig höchstens drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
§ 11
Bodennetze
(1) Für am Boden aufstehende einwandige Netze (einwandige Bodennetze – Anhang II Nrn. 2 und 5) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweiten
a)
für den Fang von Barschen (Barschnetz): 28 bis 32 mm
b)
für den Fang von Rotaugen (Rotaugennetz):
aa)
40 bis 44 mm monofil oder
bb)
38 bis 44 mm multimonofil
c)
für den Fang von Hechten, Zandern, Brachsen und anderen großwüchsigen Fischen (Großfischnetze): mindestens 50 mm,
2.
Netzlänge höchstens 100 m,
3.
Netzhöhe höchstens 2 m, bei Großfischnetzen höchstens 4 m,
4.
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) Es dürfen verwendet werden:
1.
Barschnetze vom 10. Februar 12.00 Uhr bis 20. April 12.00 Uhr und vom 10. Mai 12.00 Uhr bis 14. November. Barschnetze dürfen in der Zeit vom 10. Mai bis 30. September nur bis zu einer Wassertiefe von maximal 20 m gesetzt werden,
2.
Rotaugennetze vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 20. April 12.00 Uhr und vom 10. Mai 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr; abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa dürfen ab 10. Mai 12.00 Uhr monofile Netze mit 38 bis 44 mm Maschenweite bis zu einer Wassertiefe von maximal 20 m eingesetzt werden.
3.
Großfischnetze, vom 1. November bis 10. Januar, 12 Uhr nur im Hohen See.
(3) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens verwenden:
1.
insgesamt sechs Barsch- und sechs Rotaugennetze und
2.
acht Großfischnetze, die vom 1. April 12:00 Uhr bis 31. Mai 12:00 Uhr nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden dürfen.
(4) 1Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können vom 10. Januar bis 31. März zum gezielten Fang von Trüschen im Hohen See höchstens sechs dreiwandige Bodennetze (Spiegelnetze – Anhang II Nr. 5a) verwendet werden. 2Jeweils zwei Spiegelnetze ersetzen ein Bodennetz. 3Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite
a)
Außengarn mindestens 180 mm
b)
Innengarn mindestens 38 mm,
2.
Netzlänge höchstens 50 m,
3.
Netzhöhe höchstens 2 m.
(5) 1Für die Verwendung sämtlicher Bodennetze gilt:
1.
Vom 11. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden und an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr aus dem See genommen sein,
2.
vom 1. Oktober bis 19. April dürfen sie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden; ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische (§ 25),
3.
vom 11. Mai bis 30. September dürfen sie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
2Die Bodennetze können zu Sätzen verbunden werden.
§ 12
Trappnetze
(1) 1Trappnetze (Anhang II Nr. 6) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe 2 m nicht übersteigt. 2Sie dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren. 3Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen.
(2) Trappnetze dürfen nur in Wassertiefen gesetzt werden, die ihre Höhe nicht übersteigen.
(3) 1Ein Patentinhaber darf gleichzeitig bis zu zwei Trappnetze verwenden. 2Dessen Maschenweite muß beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen; der Kasten muß einen rechteckigen, über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt mit einer Kantenlänge von mindestens 1 m aufweisen.
§ 13
Reusen
(1) 1Reusen (Anhang II Nrn. 7 und 8) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe oder ihr Durchmesser beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht übersteigt. 2Je Reuse beträgt die Höchstlänge des Leitgarns 6 m und die Höchstlänge vorhandener Seitenflügel 3 m. 3Drahtreusen sind nicht zugelassen.
(2) 1Reusen dürfen während des ganzen Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden. 2Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu leeren.
§ 14
Legschnüre
Legschnüre (Anhang II Nr. 9) dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit beliebig vielen Anbißstellen (Angelhaken) verwendet werden.
§ 15
Angelgeräte
(1) 1Die Angel (Anbißstelle und Schnur mit oder ohne Rute) darf höchstens zwei Anbißstellen (Angelhaken) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen; Kunstköder und Systeme gelten als eine Anbissstelle. 2Die Hegene darf bis zu fünf Anbissstellen (Einfachhaken) haben. 3Neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Angel verwendet werden. 4Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.
(2) 1Bei der Schleppangelfischerei dürfen von einem Boot aus insgesamt höchstens acht Anbißstellen (Angelhaken) verwendet werden, wobei nur Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zweifach- und Dreifachhaken ohne Widerhaken zugelassen sind; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Vom 1. November 12.00 Uhr bis 10. Januar 12.00 Uhr ist die Schleppangelfischerei untersagt. 3Von einem unter Segel fahrenden Boot aus darf die Schleppangelfischerei nicht ausgeübt werden.
(3) Beim Fischen mit Angelgeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 m eingehalten werden, um Schäden an Gerätschaften und eine Verletzungsgefahr durch Angelhaken für Dritte zu vermeiden.
§ 16
Hamen (Senknetz)
(1) 1Der Hamen darf zum Fang von Weißfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. 2Dabei dürfen nur solche Weißfische gefangen werden, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt ist.
(2) Der Hamen darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m und eine Maschenweite von höchstens 14 mm aufweisen.
(3) Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.
§ 17
Köderflasche
(1) Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Fischers versehen sein müssen.
(2) Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen.
§ 18
Kescher (Feumer, Schöpfbehren)
Kescher (Feumer, Schöpfbehren) dürfen nur zur Anlandung der gefangenen Fische verwendet werden.
§ 19
Örtliches Verbot
In dem Teil des Bodensees, der zwischen dem Eisenbahndamm und der Landtorbrücke in der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) liegt, ist das Fischen mit Legschnüren sowie mit Netzen und Reusen aller Art, ausgenommen der Köderfischfang mit dem Hamen (Senknetz), untersagt.
§ 20
Schonzeiten und Schonmaße, sonstige Beschränkungen
(1) Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart
Schonzeit
Schonmaß
Felchen
ganzjährig
-
Äsche
1. Februar bis 30. April
35
Regenbogenforelle
-
-
Seeforelle und andere Forellen
1. November bis 10. Januar
50 cm
Seesaibling (Rötel)
1. November bis 31. Dezember
-
Zander
1. April bis 31. Mai
40 cm
Barsch
20. April bis 10. Mai
-
Karpfen
-
25 cm
Schleie
-
20 cm
Aal
-
50 cm.
(2) 1Die Schonzeiten beginnen und enden am angegebenen Tag jeweils um 12.00 Uhr. 2Als Schonmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse bzw. des Flossensaums.
(3) Der Fischer muß bei der Ausübung des Fischfangs mit Angelfischergeräten, Reusen, Trappnetzen und Legschnüren geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung des Schonmaßes mit sich führen.
(4) 1Mit Angelgeräten (§ 15) darf ein Fischer je Tag höchstens 30 Barsche und 5 Seesaiblinge fangen. 2Gefangene Barsche und Seesaiblinge sind anzulanden; in der Zeit vom 10. Mai bis 15. September gilt dies für Barsche erst ab einer Länge von 13 cm.
(5) Gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.
(6) Während der Schonzeiten darf der Fischfang nur zum Zweck der Laichgewinnung (Laichfischfang) mit schriftlicher Genehmigung des Landratsamts Lindau (Bodensee) nach Maßgabe der §§ 23 bis 26 ausgeübt werden.
(7) 1Alle gefangenen Felchen und Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einzutragen. 2Alle übrigen Fischarten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch eingetragen werden, sind aber spätestens vor dem Verlassen des Fangplatzes einzutragen.
§ 21
Verwendung von Köderfischen
Als Köderfische dürfen nur Weißfische und Kaulbarsche verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß festgesetzt ist.
§ 22
Massenfänge und Beifänge
(1) 1 Bei Massenfängen (50 kg oder mehr je Patentinhaber und Tag) in verankerten Schwebsätzen (§ 8) und Spannsätzen (§ 9) kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) insbesondere
1.
die zulässige Zahl der Netze verringern,
2.
zusätzliche Schontage pro Woche einführen,
3.
die Schnurlänge der Netze festlegen und
4.
die Anpassung der Maschenweiten von Netzen und deren Verwendung anordnen.
2Diese Maßnahmen können miteinander verbunden werden. 3Zur Begrenzung von Massenfängen getroffene Anordnungen sind aufzuheben, wenn der Fangertrag je Schwebsatz und Tag auf 20 kg absinkt.
(2) Bei Massenfängen von Barschen oder anderen für die fischereiliche Bewirtschaftung des Bodensees bedeutsamen Fischarten kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) zur Sicherung des Fischbestands und der Nachhaltigkeit des Fangertrags) befristete Fangbeschränkungen verfügen.
(3) 1Den Beifang bilden alle Felchen und Fische, die vor Erreichen des Schonmaßes oder während der Schonzeit gefangen worden sind und in Spannsätzen gefangene Seeforellen. 2Um erhebliche Beifänge zu verhüten oder zu unterbinden, kann der Staatliche Fischereiaufseher (§ 27) insbesondere
1.
die Einstellung der Fischerei im betreffenden Seebereich anordnen (Platzverweisung),
2.
ein Verbot der Fischerei in Laichgebieten anordnen und
3.
die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen.
3Die Maßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4) 1Felchenbeifänge in Barschnetzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) in der Zeit vom 10. Februar bis 19. April sind zu verhüten oder zu unterbinden. 2Wird im genannten Zeitraum ein Beifang von durchschnittlich 50 Felchen je Patentinhaber und Tag überschritten, ordnet das Landratsamt Lindau (Bodensee) die Ersetzung der Barschnetze durch Rotaugennetze (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) an.
§ 23
Allgemeines
(1) Die Genehmigung zur Ausübung des Laichfischfangs (§ 20 Abs. 6) ist widerruflich und mit der Auflage zu erteilen, das gewonnene Fortpflanzungsmaterial an eine vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmte Fischbrutanstalt zu übergeben.
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Laichfischfangs kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 26 anordnen.
§ 24
Laichfischfang auf Blaufelchen
1Für den Laichfischfang auf Blaufelchen sind freitreibende Schwebsätze (§ 7) zu verwenden. 2Die Schnurlänge der Schwebnetze darf höchstens 5 m betragen. 3An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen angebracht werden.
§ 25
Laichfischfang auf Gangfische
Für den Laichfischfang auf Gangfische dürfen Bodennetze (§ 11) mit einer Maschenweite von 40 bis 44 mm monofil oder 38 bis 44 mm multimonofil (Rotaugennetze) verwendet werden.
§ 26
Laichfischfang auf Seeforellen
1Während der Schonzeit gefangene laichreife Seeforellen sind der vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. 2Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische dem Fischer zurückzugeben.
§ 27
Staatlicher Fischereiaufseher
(1) Die Überwachung durch den Staatlichen Fischereiaufseher erstreckt sich auf alle angetroffenen Fischer und die Fischhändler.
(2) 1Hat der Staatliche Fischereiaufseher bei Fischern anderer Uferstaaten, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, Fanggeräte oder Fische sichergestellt oder beschlagnahmt, so verständigt er hiervon unverzüglich den Fischereiaufseher des Staates, dem der Fischer angehört. 2Anderweitige gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
§ 28
Befreiungen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, und der Staatliche Fischereiaufseher sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den Vorschriften über
1.
Fanggeräte (§§ 3 bis 5 und 7 bis 18),
2.
Fangbeschränkungen (§§ 19 bis 22) und
3.
den Laichfischfang (§§ 23 bis 26).
(2) Zur Durchführung von Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei, zur Förderung von Hegemaßnahmen, zum Schutz des Fischbestands, bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse oder aus fischereiwirtschaftlichen Gründen kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) durch befristete Anordnung von den in Abs. 1 genannten Vorschriften befreien oder die Ausübung des Fischfangs einschließlich der Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte abweichend von dieser Verordnung regeln, beschränken oder untersagen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 bis 4 nicht zugelassene oder den Anforderungen nicht entsprechende Fanggeräte verwendet oder entgegen § 3 Abs. 5 künstliche Lichtquellen einsetzt,
2.
entgegen
a)
§ 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, Netze und Reusen verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß plombiert worden sind,
b)
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Netze und Reusen nach der Plombierung einer Behandlung unterzieht, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern,
c)
§ 4 Abs. 4 Netze oder Legschnüre verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 in, auf oder an dem Bodensee Fanggeräte gebrauchsfertig mitführt,
4.
Fanggeräte verwendet, die nach ihrer Beschaffenheit, Anzahl oder Verwendungsart den Anforderungen der §§ 7 bis 18 nicht entsprechen oder Fanggeräte entgegen diesen Vorschriften oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 außerhalb der festgesetzten Zeiten verwendet, setzt, hebt oder entleert,
5.
entgegen § 19 in dem dort bezeichneten Teil des Bodensees mit Legschnüren, Netzen oder Reusen fischt,
6.
entgegen
a)
§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 während der Schonzeit den Fischfang auf eine geschonte Fischart ausübt,
b)
§ 20 Abs. 3 bei der Ausübung des Fischfangs keine geeigneten Hilfsmittel mit sich führt,
c)
§ 20 Abs. 4 mehr als 30 Barsche und fünf Seesaiblinge fängt oder gefangene Barsche und Seesaiblinge nicht anlandet,
d)
§ 20 Abs. 5 gefangene Kaulbarsche nicht anlandet oder
e)
§ 20 Abs. 7 gefangene Fische nicht, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einträgt,
7.
entgegen § 21 als Köderfische nicht zugelassene Fische verwendet,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zur Begrenzung von Massenfängen oder
b)
§ 22 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 zur Verhütung oder Unterbindung von Beifängen
zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift oder einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 24 über den Laichfischfang auf Blaufelchen,
b)
§ 25 über den Laichfischfang auf Gangfische oder
c)
§ 26 über den Laichfischfang auf Seeforellen
zuwiderhandelt,
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
München, den 1. Dezember 1995
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Reinhold Bocklet, Staatsminister
Anhang I
Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach Anzahl der Maschen
Netzhöhe höchstens in m
Maschenweite in mm
Anzahl der Maschen
2
28
40

32
34

35
31

38
28

41
26

42
26

44
25

47
23

50
22

53
21

56
20

59
19

62
18

65
17

68
16

74
15

80
14

86
13

92
12

98
11
4
50
43

65
33

80
27

100
22

110
20

120
18
5
50
54

55
49

60
46

65
42

70
39

75
36

80
34
7
38
98

40
92

44
85

46
81

48
78
Anhang II
Nummer 1

Schematische Darstellung des Seebodens bei mittlerem Wasserstand
Schematische Darstellung
Nummer 2

Benennung der einzelnen Teile eines Kiemennetzes (Maschenreihe, Maschenschenkel, Schnur)
Benennung
Nummer 3

Freitreibender Schwebsatz mit 3 Netzen
(pro Satz sind höchstens 4 Netze zulässig)
Schwebsatz
Nummer 4

Verankerter Schwebsatz, Spannsatz oder Großfischsatz mit drei Netzen
(Die drei Sätze unterscheiden sich voneinander durch die Art der Netze [Maschenweite, Länge und Höhe] sowie die Anzahl der Netze, die pro Satz zugelassen sind)
Verankerter Schwebsatz
Nummer 5

Bodennetze an der Halde mit Kehr
Nummer 5a

Spiegelnetz
Nummer 6

Trappnetz
Nummer 7

Einzelne Aalreuse mit Flügeln und Leitgarn
Nummer 8

Aalreusensatz
Nummer 9

Legschnüre
Schwebschnur auf Hechte und Aale
Grundschnur auf Aale und Traschen