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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 bis 4 nicht zugelassene oder den Anforderungen nicht entsprechende Fanggeräte verwendet oder entgegen § 3 Abs. 5 künstliche Lichtquellen einsetzt,
2.
entgegen
a)
§ 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, Netze und Reusen verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß plombiert worden sind,
b)
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Netze und Reusen nach der Plombierung einer Behandlung unterzieht, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern,
c)
§ 4 Abs. 4 Netze oder Legschnüre verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 in, auf oder an dem Bodensee Fanggeräte gebrauchsfertig mitführt,
4.
Fanggeräte verwendet, die nach ihrer Beschaffenheit, Anzahl oder Verwendungsart den Anforderungen der §§ 7 bis 18 nicht entsprechen oder Fanggeräte entgegen diesen Vorschriften oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 außerhalb der festgesetzten Zeiten verwendet, setzt, hebt oder entleert,
5.
entgegen § 19 in dem dort bezeichneten Teil des Bodensees mit Legschnüren, Netzen oder Reusen fischt,
6.
entgegen
a)
§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 während der Schonzeit den Fischfang auf eine geschonte Fischart ausübt,
b)
§ 20 Abs. 3 bei der Ausübung des Fischfangs keine geeigneten Hilfsmittel mit sich führt,
c)
§ 20 Abs. 4 mehr als 30 Barsche und fünf Seesaiblinge fängt oder gefangene Barsche und Seesaiblinge nicht anlandet,
d)
§ 20 Abs. 5 gefangene Kaulbarsche nicht anlandet oder
e)
§ 20 Abs. 7 gefangene Fische nicht, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einträgt,
7.
entgegen § 21 als Köderfische nicht zugelassene Fische verwendet,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zur Begrenzung von Massenfängen oder
b)
§ 22 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 zur Verhütung oder Unterbindung von Beifängen
zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift oder einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 24 über den Laichfischfang auf Blaufelchen,
b)
§ 25 über den Laichfischfang auf Gangfische oder
c)
§ 26 über den Laichfischfang auf Seeforellen
zuwiderhandelt,
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt.