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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 28
Befreiungen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, und der Staatliche Fischereiaufseher sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den Vorschriften über
1.
Fanggeräte (§§ 3 bis 5 und 7 bis 18),
2.
Fangbeschränkungen (§§ 19 bis 22) und
3.
den Laichfischfang (§§ 23 bis 26).
(2) Zur Durchführung von Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei, zur Förderung von Hegemaßnahmen, zum Schutz des Fischbestands, bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse oder aus fischereiwirtschaftlichen Gründen kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) durch befristete Anordnung von den in Abs. 1 genannten Vorschriften befreien oder die Ausübung des Fischfangs einschließlich der Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte abweichend von dieser Verordnung regeln, beschränken oder untersagen.