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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 26
Laichfischfang auf Seeforellen
1Während der Schonzeit gefangene laichreife Seeforellen sind der vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. 2Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische dem Fischer zurückzugeben.