Inhalt

Text gilt ab: 22.09.1826
Fassung: 22.09.1826
I.
Diese Summe von fünfzigtausend Gulden soll als ewiges Stiftungskapital der Blindenerziehungs- und Unterrichtsanstalt zugehören, und Wir überweisen hiemit diese fünfzigtausend Gulden der gedachten Anstalt zum vollen Eigentume feierlich und rechtsförmlich.