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Text gilt ab: 25.08.1836
Fassung: 25.08.1836
VIII.
Nach Vollendung des Unterrichtes sind die Zöglinge zu einer Erwerb begründenden Tätigkeit anzuhalten, und der aus den Erzeugnissen der erlernten Handarbeiten oder der öffentlichen musikalischen Leistungen, wovon auch Aufspielen bei Tanzlustbarkeiten nicht ausgeschlossen ist, erzielte Erlös ist für die Anstalt zu erheben und zu verrechnen.