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Text gilt ab: 25.08.1836
Fassung: 25.08.1836
V.
In der Regel haben nur Inländer, deren Armut und Unterrichtsfähigkeit nachgewiesen ist, Aussicht auf dergleichen Freiplätze, besonders die mit den erforderlichen Eigenschaften versehenen, aus der Blinden-Erziehungsanstalt tretenden Zöglinge.
Außerdem könne auch vermögliche, sowohl in- als ausländische Blinde, in dieser Anstalt, unter noch näher bekanntzumachenden Bedingungen Aufnahme finden.